Begutachtungsentwurf zur Forschungsprämienverordnung

Wie in unserem Newsletter vom 4. April 2012 berichtet, ist es durch das Inkrafttreten des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 zu wesentlichen Änderungen im Bereich der Forschungsprämie gekommen. Einige der offenen Fragen und das genauere Verfahren werden nun durch die  Forschungsprämienverordnung beantwortet – derzeit erst als Begutachtungsentwurf vorliegend.

Allgemeines

Zur Geltendmachung einer Forschungsprämie für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 begonnen haben, ist seit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 zwingend ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) einzuholen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, vom Finanzamt verbindliche Bescheide – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach – zu erhalten. Die nun vorgelegte Verordnung präzisiert diverse offene Fragen im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Forschungsprämie.

Die Verordnung unterscheidet für die weitere Antragstellung zwischen Forschungsprojekten und Forschungsschwerpunkten. Erstere sind auf ein definiertes Ziel gerichtet, wobei die Arbeiten sowohl zeitlich als auch inhaltlich abgrenzbar sind. Bei den Forschungsschwerpunkten handelt es sich um eine Zusammenfassung von Forschungsprojekten, die inhaltlich einem übergeordneten Thema zugeordnet werden können. Daneben wird in den verschiedenen Gutachten (siehe sogleich unten) auch über die sogenannten „nicht projektbezogen zugeordneten Investitionen“ (z.B. Grundstücke) abgesprochen. Diese – keinem konkreten Einzelprojekt zuordenbaren Kosten – werden nur in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie aufgenommen, wenn sie nachhaltig der Forschung und experimentellen Entwicklung dienen.

Die FFG prüft im Zuge der Gutachtenerstellung ausdrücklich nicht die Richtigkeit der bekannt gegebenen Informationen und auch nicht die Zusammensetzung der Bemessungsgrundlage. Es wird lediglich geprüft, ob die Forschung und experimentelle Entwicklung auf Basis der mitgeteilten Informationen qualitativ den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.

Abgesehen von der Verpflichtung, ein Gutachten der FFG einzuholen, soll sich am Verfahren zur Geltendmachung einer Forschungsprämie nichts ändern. Das Verfahren über die Gewährung der Forschungsprämie liegt somit weiterhin in den Händen des Finanzamtes. Die Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung durch das Finanzamt. Nur bei diesem können Einwendungen gegen die Beurteilung der FFG vorgebracht werden. Klargestellt soll allerdings werden, dass der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, ein – privat erstelltes – Gegengutachten vorzulegen.

Informationen an die FFG

Die Antragstellung hat verpflichtend elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen (siehe unten). Folgende Informationen sind der FFG jedenfalls bekannt zu geben:

  • Allgemeine Daten des Steuerpflichtigen (Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres, E-Mail-Adresse, Firmenbuchnummer wenn vorhanden)
  • Informationen zur Plausibilitätsprüfung (insbesondere Umsatz, Bilanzsumme, Anzahl der Mitarbeiter, Darstellung der für die Bemessungsgrundlage relevanten Aufwendungen für Forschung und Entwicklung)
  • Informationen zum Forschungsschwerpunkt/Forschungsprojekt und zur Forschungstätigkeit (insbesondere Ziel, Inhalt, Methodik, Neuheit, Gewichtung der einzelnen Forschungsprojekte/Forschungsschwerpunkte, Beschreibung der Nachhaltigkeit von Investitionen, die der Forschung und Entwicklung dienen, Beschreibung des nicht projektbezogenen Aufwandes)

Jahresgutachten

Beantragt der Steuerpflichtige wie bisher „nur“ eine Forschungsprämie, hat er zuvor bei der FFG ein Jahresgutachten zu beantragen. Dieses Jahresgutachten bezieht sich dann auf alle Forschungsschwerpunkte/Forschungsprojekte und nicht projektbezogen zugeordnete Investitionen. Die FFG hat nur ein gesamtes Jahresgutachten pro Steuerpflichtigen zu erstellen. Die Anzahl der zu beschreibenden Forschungsprojekte oder Forschungsschwerpunkte soll beim Jahresgutachten mit 20 begrenzt werden.

Vor allem für Steuerpflichtige, die eine Vielzahl an Forschungsprojekten betreiben, kommt somit einer Zusammenfassung zu Forschungsschwerpunkten erhebliche Bedeutung zu. Übersteigen die bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen nicht den Betrag von 50.000 €, können alle Forschungsaktivitäten zu einem Forschungsschwerpunkt zusammengefasst werden.

Der Antrag auf ein Jahresgutachten kann erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungsprämie beantragt wird, gestellt werden. Die im Forschungsprämienantrag dargestellte Bemessungsgrundlage darf von der Darstellung der für die Bemessungsgrundlage relevanten Aufwendungen im Antrag auf ein Jahresgutachten nach oben höchstens im Ausmaß von 10 % abweichen. Wenn der Steuerpflichtige dem Forschungsprämienantrag tatsächlich eine niedrigere Bemessungsgrundlage zu Grunde legt, soll diese 10%-Grenze nicht gelten.

Projektgutachten

Für eine Forschungsbestätigung gem. § 118a BAO hat der Steuerpflichtige bei der FFG ein Projektgutachten zu beantragen. Eine Zusammenfassung von Forschungsprojekten zu Forschungsschwerpunkten ist in diesem Fall nicht möglich. Weiters kann das Projektgutachten erst nach Beantragung der Forschungsbestätigung (Verwaltungskostenbeitrag 1.000 €) angefordert werden. Das Projektgutachten umfasst höchstens einen Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren. Bei längeren Projekten kann ein neuerlicher Antrag gestellt werden.

Verfahren

Die Antragstellung und das weitere Verfahren (inklusive der Zustellung des Gutachtens) sollen gänzlich über FinanzOnline erfolgen. Eine nachträgliche Änderung eines einmal eingereichten Antrages soll nicht möglich sein. Für die Übermittlung des Gutachtens an das Finanzamt ist die FFG zuständig – es erübrigt sich also eine Vorlage an das Finanzamt durch den Steuerpflichtigen. Dieser hat die Möglichkeit zur elektronischen Akteneinsicht. Sowohl für das Jahresgutachten als auch für das Projektgutachten entstehen dem Steuerpflichtigen keine Kosten (Ausnahme: 1.000 € Verwaltungskostenbeitrag für die Forschungsbestätigung nach § 118a BAO).

Die Gutachten sind durch die FFG nach Möglichkeit innerhalb von zwei, jedenfalls aber innerhalb von vier Monaten zu erstellen. Bei offensichtlich lückenhaften, irrtümlichen oder widersprüchlichen Informationen kann die FFG den Steuerpflichtigen lediglich einmal um Aufklärung ersuchen. Diese Kontaktaufnahme liegt jedoch im Ermessen der FFG, eine mehrfache Nachfrage ist derzeit nicht vorgesehen, sodass ein Weiterbestehen von Unklarheiten zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen dürfte.

Die Verordnung enthält noch Bestimmungen betreffend Datenschutz und Geheimhaltung. Vor allem in Bezug auf die Bekanntgabe von sensiblen Informationen zum jeweiligen Forschungsprojekt kommt diesem Bereich eine wichtige Rolle zu.

Die Forschungsprämienverordnung soll, ebenso wie die Änderungen im §108c EStG, erstmalig auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2011 begonnen haben.

Sonstiges

Wie schon bisher ist auch weiterhin verpflichtend ein Verzeichnis der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung gemäß einem vorgegebenen Schema zu führen. Neu dabei ist die Angabe der steuerfreien Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln. Diese mindern die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie und müssen nunmehr eigens im Verzeichnis angeführt werden.

Offene Fragen / Unklarheiten

Trotz Beantwortung einiger offener Fragen durch die Verordnung bleiben noch erhebliche Unklarheiten bestehen. Weiterhin unklar bleibt das Ausmaß der tatsächlichen Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Forschungsbestätigung und des Feststellungsbescheides. Dies im Speziellen vor dem Hintergrund einer Rechtskraftdurchbrechung im Zuge von Betriebsprüfungen.

Es bleibt abzuwarten, ob sich im Zuge des Begutachtungsverfahrens noch Änderungen ergeben bzw. zu den offenen Fragen noch Stellung genommen wird.

Autor: Thomas Fuereder