EAS zur Unmittelbarkeitserfordernis im Fall einer treuhandschaftlich gehaltenen Beteiligung

Das BMF nimmt Stellung zu der Frage, wo treuhandschaftlich gehaltene Beteiligungen eines ausländischen Unternehmens zu besteuern sind. Dabei ist vor allem die Auslegung des Unmittelbarkeitserfordernisses von entscheidender Bedeutung.

Sachverhalt und Problematik

Im vorliegenden EAS 3299 hält eine Schweizer Aktiengesellschaft (CH-AG) über einen österreichischen Treuhänder eine 100%-ige Beteiligung an einer österreichischen GmbH (Ö-GmbH). Die Treuhandschaft ist zuvor beim zuständigen Finanzamt offengelegt worden.

Fraglich ist nun, ob im Falle einer Gewinnausschüttung durch die Ö-GmbH der an den österreichischen Treuhänder überwiesene Gewinn auch im Inland zu besteuern ist. Denn in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist die Beteiligung und folglich die Gewinnausschüttung der CH-AG und nicht dem Treuhänder zuzurechnen – eine im Abzugsweg einbehaltene KESt würde daher auch eine Besteuerung der ausländischen CH-AG darstellen .

Nach dem zur Anwendung kommenden Doppelbesteuerungsabkommen (hier DBA-Schweiz) wäre die Gewinnausschüttung nur dann in Österreich vom Steuerabzug befreit, wenn die Muttergesellschaft (CH-AG) „unmittelbar“ über mindestens 20 % des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft (Ö-GmbH) verfügt. Im Falle einer mittelbaren Beteiligung (z.B. durch eine zwischengeschaltete 100%-ige Tochtergesellschaft) wäre der Gewinn jedoch in Österreich zu besteuern. Entscheidend bei der Beurteilung des Sachverhalts ist somit die Auslegung dieses Unmittelbarkeitserfordernisses.

Auskunft des BMF

Das BMF vertritt in diesem Zusammenhang nun die Meinung, dass eine treuhandschaftlich gehaltene Beteiligung sehr wohl eine unmittelbare Beteiligung darstellt. Begründung: Eine über einen Treuhänder gehaltene Beteiligung wird nach inländischem Recht ebenfalls als unmittelbare Beteiligung eingestuft – dieser Ansicht ist daher auch bei der Auslegung des jeweiligen DBA zu folgen. Voraussetzung: Diese Sichtweise muss auch von der Seite des anderen Staates geteilt werden.

Im Ergebnis kommt es in unserem Fall somit zu keiner Besteuerung der Gewinnausschüttung in Österreich. Damit bestätigt das BMF seine bereits in früheren EAS zum Ausdruck gebrachte Sichtweise in Bezug auf die Auslegung des Unmittelbarkeitserfordernisses eines DBA.