UFS: Serveranmietung begründet keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte

Der UFS entschied, dass das bloße Anmieten von Servern zur Weiterleitung von Daten keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte begründet.

In seiner Entscheidung gab der UFS der Berufung eines Telekommunikationsunternehmens statt, welches die Ansicht vertrat, dass eine bloße Serveranmietung in Österreich keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte begründet. Der Betriebsstättenbegriff ist nicht nach § 29 BAO, sondern anhand der vom EuGH aufgestellten Kriterien für eine feste Niederlassung auszulegen (vgl. VwGH 2001/14/0226). Folgende Kriterien müssen für das Vorliegen einer festen Niederlassung allesamt zutreffen:

  • ein ständiges Zusammenwirken
  • von einem Mindestmaß an personeller Ausstattung und
  • einem Mindestbestand an technischer Ausstattung
  • zur eigenständigen Erbringung einer Leistung

Im vorliegenden Fall war kein Personal vorhanden. Ebenso war mit den vorhandenen Einrichtungen eine eigenständige Erbringung von Leistungen nicht möglich, da die Server nur der Weiterleitung von Daten dienten.

Somit liegt durch das bloße Anmieten von Servern zur Weiterleitung von Daten keine feste Niederlassung für Zwecke der Umsatzsteuer vor.