Pendlerförderung NEU beschlossen: RÜCKWIRKEND ab 1. Jänner 2013
In der Sitzung des Nationalrates vom 27. Februar 2013 wurde die Pendlerförderung NEU beschlossen. Nachstehend die wichtigsten Neuerungen im Überblick (siehe dazu auch bereits unseren Newsletter zur Regierungsvorlage):
- Pendlerpauschale: Das volle Pendlerpauschale steht wie bisher bei Fahrten an mindestens elf Arbeitstagen im Monat zu. Ab 1. Jänner 2013 wird auch Teilzeitkräften für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das Pendlerpauschale zustehen. Die Höhe wird bei Fahrten
- ab mindestens vier Arbeitstagen im Monat ein Drittel
- ab mindestens acht Arbeitstagen im Monat zwei Drittel des vollen Pendlerpauschales betragen.
- Pendlereuro: Zusätzlich zum Pendlerpauschale erhalten Pendler jährlich 2 € pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausbezahlt. Der Pendlereuro ist ein Steuerabsetzbetrag und mindert die Steuer. Bei Bezügen mit keiner oder niedriger Steuerbelastung kommt es zur Auszahlung des Absetzbetrages.
- Jobticket: Um die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu fördern, kann künftig ein vom Arbeitgeber bezahltes Jobticket auch bei Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Pendlerpauschale steuerfrei gewährt werden.
- Firmenwagen: Dienstnehmer, denen ein arbeitgebereigenes Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird, können zukünftig kein Pendlerpauschale mehr in Anspruch nehmen. Diese Regelung tritt allerdings nicht rückwirkend, sondern ab 1. Mai 2013 in Kraft.
- Wochenpendler: Wochenpendler mit anerkannter doppelter Haushaltsführung können weiterhin in voller Höhe Familienheimfahrten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Pendlerpauschale.
- Mehrere Wohnsitze: Klargestellt wurde auch, dass bei Vorliegen von mehreren Wohnsitzen für die Berechnung des Pendlerpauschales ein Wahlrecht besteht: Es kann entweder der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz der Berechnung zu Grunde gelegt werden. Voraussetzung für dieses Wahlrecht: Ein Familienwohnsitz muss vorliegen – somit ein Mittelpunkt der Lebensinteressen mit eigenem Hausstand. Ist das nicht der Fall, ist stets der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich.
- Rückwirkendes Inkrafttreten mit 1. Jänner 2013: Die neuen Regelungen treten rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft – mit Ausnahme des Wegfalles des Pendlerpauschales bei Firmenwagennutzern. Die Aufrollung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgt in den Monaten Mai und Juni 2013.
Viele Detailfragen zur Pendlerförderung sind derzeit noch ungeklärt. Ein Wartungserlass zu Zweifelsfragen wird in Kürze erwartet.