EuGH-Generalanwaltschaft befürwortet Vorsteuerabzug für Photovoltaikanlage
Nach Meinung der Generalanwältin stellt der Betrieb einer netzgeführten Photovoltaikanlage auf oder neben einem privaten Wohnzwecken dienenden Eigenheim eine unternehmerische Tätigkeit dar (RS C-219/12).
Hintergrund
Ein österreichischer Hausbesitzer errichtete im Jahr 2005 Solarzellenpaneele am Dach seines Privathauses. Eine eigene Speichermöglichkeit wurde nicht installiert. Mit dem öffentlichen Stromnetzbetreiber wurde vereinbart, dass der gesamte aus der Anlage produzierte Strom direkt an das öffentliche Netz geliefert wird – und samt Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird. Im Gegenzug wird der selbst benötigte Strom direkt wieder zum selben Preis samt Umsatzsteuer zurückgekauft. Das zuständige Finanzamt verweigerte allerdings die Erstattung der infolge der Anschaffung der Anlage angefallenen Vorsteuern. Es vertrat die Meinung, dass die Photovoltaikanlage für den eigenen Haushalt angeschafft worden war und folglich keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt werde.
Die Meinung der Generalanwältin
Nach Gang durch die Instanzen (lesen Sie dazu unseren Newsletter vom 24. Mai 2012) wurden schließlich vom VwGH dem EuGH Fragen vorgelegt – insbesondere, ob „der Betrieb einer netzgeführten Photovoltaikanlage ohne eigene Stromspeichermöglichkeit auf oder neben einem privaten Wohnzwecken dienenden Eigenheim…eine ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ im Sinne des Mehrwertsteuerrechts“ begründet.
Die zuständige Generalanwältin bejaht in ihren Schlussanträgen diese Frage. Ihrer Meinung nach stellt der Betrieb eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Mehrwertsteuerrechts dar, soweit die durch die Anlage erzeugte Elektrizität gegen Entgelt an das Netz geliefert wird. In solchen Fällen ist der Abzug der beim Erwerb der Anlage entrichteten Vorsteuer von der Mehrwertsteuer, die auf die Lieferung der Elektrizität an das Netz erhoben wird, zulässig. Gleicher Meinung war auch schon der UFSL (GZ RV/0254-L/07).
Wir werden Sie natürlich über den Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH auf dem Laufenden halten.
Autor: Angelo Eustacchio