EuGH bestätigt Vorsteuerabzug für Photovoltaikanlage

Der EuGH bestätigt in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 (RS C-219/12) die Meinung der Generalanwältin, wonach der Betrieb einer netzgeführten Photovoltaikanlage auf oder neben einem privaten Wohnzwecken dienenden Eigenheim eine unternehmerische Tätigkeit darstellen kann.

Hintergrund

Im gegenständlichen Fall verweigerte das Finanzamt den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit auf dem Dach eines Privathauses errichtete Solarzellenpaneele.

Das Urteil des EuGH

Der EuGH bestätigt nun in seinem Urteil die Meinung der Generalanwältin. Seiner Ansicht nach ist der Betrieb einer auf oder neben einem Wohnhaus angebrachten Photovoltaikanlage als „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne des Mehrwertsteuerrechts zu qualifizieren. Voraussetzung: Die Anlage erzeugt nachhaltig Strom, der an das Netz geliefert wird. Dem Betreiber der Photovoltaikanlage steht somit der Vorsteuerabzug für die aufgrund der Anschaffung der Anlage angefallene Umsatzsteuer zu.

Mehr Details

Mehr Details zum Sachverhalt und zum Verlauf des gesamten Verfahrens finden Sie in unseren Newslettern vom 24. Mai 2012 und vom 14. März 2013.

Autor: Angelo Eustacchio