Regierungsvorlagen zum Budgetbegleitgesetz 2014 und dem Grunderwerbsteuergesetz
Im Ministerrat wurden am 29. April 2014 die Regierungsvorlagen zum Budgetbegleitgesetz 2014 (BBG 2014) sowie zu den Änderungen zum Grunderwerbsteuergesetz beschlossen. Diese sehen für das Steuerrecht folgende wesentliche Änderungen vor:
Grunderwerbsteuer
Für die Übertragung von inländischen Gründstücken fällt die Grunderwerbsteuer ab 1. Juni 2014 grundsätzlich auf den gemeinen Wert, also dem Kaufpreis, an. Dies gilt unabhängig davon, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Von dieser Bemessungsgrundlage bestehen nur wenige Ausnahmen:
- Die Regierungsvorlage sieht die Anwendbarkeit des dreifachen Einheitswertes bei entgeltlichen (Kaufvertrag) und unentgeltlichen (Schenkungen und Erbschaften) Grundstücksübertragungen im Familienkreis vor. Zum Familienkreis zählen Ehegatten, Partner, Lebensgefährten, Elternteile, Kinder, Enkel-, Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder. Der Steuersatz für Grundstücksübertragungen in diesem Kreis beträgt 2 %. Anders als im Begutachtungsentwurf vorgesehen, zählen Neffen, Nichten und Geschwister nun doch nicht zum begünstigten Personenkreis.
- Der einfache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer kommt insbesondere für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke zur Anwendung.
- Für die Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft, die Grundstücke besitzt, bleibt es beim dreifachen Einheitswert als Bemessungsgrundlage.
Der Freibetrag für die Übertragung von Unternehmen bleibt mit 365.000 € erhalten. Anders als im Begutachtungsentwurf vorgesehen, kann der Freibetrag aber – wie bisher – nur für unentgeltliche Unternehmensübertragungen, also Schenkung oder Erbe, in Anspruch genommen werden.
Zu den Auswirkungen dieser Änderungen bei unentgeltlichen Zuwendungen an Stiftungen lesen Sie bitte unseren separaten Newsletter.
Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten bei Beteiligungserwerb
Der VwGH hat erst kürzlich eine weite Interpretation des Zinsbegriffs für Beteiligungserwerbe bestätigt. Zinsen, Geldbeschaffungskosten, Kursverluste etc. wären demnach auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Dividenden stehen. Diese „erweiterte“ Abzugsfähigkeit wird mit dem BBG 2014 eingeschränkt. Geldbeschaffungskosten (sämtliche Finanzierungskosten wie zB Bereitstellungsgebühren, Kreditprovisionen, etc.), die in Zusammenhang mit Erwerben von Kapitalanteilen iSd § 10 KStG stehen, sollen steuerlich nicht mehr abzugsfähig sein. Im Begutachtungsentwurf war diese Änderung noch nicht enthalten.
Ausblick
Ob sich im parlamentarischen Verfahren noch inhaltliche Änderungen ergeben, bleibt abzuwarten. Über wesentliche Änderungen informieren wir gerne.