Der neue Pendlerrechner 2.0: Die Adaptierungen im Überblick

Wie bereits vom BMF im März verlautbart (siehe unser Newsletter vom 24. März 2014), wurde der Pendlerrechner nun überarbeitet und am  25. Juni 2014 veröffentlicht (siehe Pendlerverordnung idF BGBl II 2014/154). Den Kritikpunkten zu realitätsfernen Berechnungen durch den Pendlerrechner soll hiermit entgegengewirkt werden.

Die wesentlichen Änderungen betreffen folgende Punkte:

  • Der Pendlerrechner Version 2.0 stellt anstatt der kürzesten auf die schnellste Straßenverbindung ab. Hiermit soll gewährleistet werden, dass die Berechnungen des Pendlerrechners nicht auf stauintensiven Strecken für Autofahrer beruht (bspw. Umfahrung von Ortsdurchfahrten zumeist schneller; siehe § 1 Abs. 9 Pendler-VO idF BGBl II 2014/154).
  • Es wird vorranging eine Berücksichtigung einer Kombination aus Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmitteln herangezogen. Der Anteil des Individualverkehrsmittels ist mit maximal 15 % festgelegt. Demnach werden Park- and-Ride-Anlagen in Wohnungsnähe bevorzugt. Massenbeförderungsmitteln wird dann ein Vorzug gegenüber Park-and-Ride-Anlagen eingeräumt, wenn der Zeitunterschied weniger als 15 Minuten beträgt (siehe § 2 Abs. 2 Z 3 Pendler-VO idF BGBl II 2014/154
  • Berechnung von Individualverkehrsreisezeiten mit dem PKW wurden insgesamt verlangsamt. Dies begründet sich durch die Tatsache, dass Pendler zumeist in der Hauptverkehrszeit zur Arbeit pendeln.
  • Eine genaue Wegbeschreibung ist für Autofahrer über den Link „Wegbeschreibung einblenden“ abrufbar.
  • Falls der Pendlerrechner im Einzelfall nicht anwendbar ist oder dauerhaft kein Ergebnis liefert (vor allem durch die Fehlermeldung wegen Zeitüberschreitung), kann das Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro mittels Formular L33 beantragt werden. Dem ist ein Ausdruck aus dem Pendlerrechner beizulegen, in welchem nachgewiesen wird, dass der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis liefert (siehe § 3 Abs. 7 Pendler-VO idF BGBl II 2014/154)

Nochmals wird darauf hingewiesen, dass ein erneuter Ausdruck des Pendlerrechners bis 30. September 2014 beim Arbeitgeber abgegeben werden kann, wenn sich dadurch ein höheres Pendlerpauschale ergibt. Der Betrag wird sodann rückwirkend ab 1. Januar 2014 in der Lohnverrechnung berücksichtigt.

Die Gültigkeitsdauer für Ausdrucke aus dem Pendlerrechner vor dem 25. Juni 2014 wurde mit 31. Dezember 2014 begrenzt. Ab 1. Januar 2015 sind ausschließlich Ausdrucke nach dem 25. Juni 2014 (mit Version 2.0) gültig.