Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014: Steuerliche Begleitmaßnahmen
Wie bereits in unserem Sondernewsletter Unternehmensrecht aktuell berichtet, wurde der Ministerialentwurf zum Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) veröffentlicht. Dieser sieht neben den umfassenden neuen Vorschriften im UBG auch steuerliche Begleitmaßnahmen vor.
Allgemeine Zuschreibungspflicht
Das RÄG 2014 sieht die Streichung des § 208 Abs 2 UGB vor. Dies erfolgt vor allem aufgrund der
Bilanzrichtlinie vom 26. Juni 2014 (2013/34/EU), die von Österreich zeitgerecht umzusetzen ist. Der Entfall des bisherigen § 208 Abs 2 UGB führt zu einer allgemeinen Zuschreibungspflicht. Davon ausgenommen sind nur Geschäfts- und Firmenwerte (§ 208 Abs 2 UGB idF RÄG 2014).
Diese unternehmensrechtliche Zuschreibungspflicht soll aufgrund der steuerlichen Begleitmaßnahmen und des Maßgeblichkeitsprinzips in § 6 Z 13 EStG voll auf das Steuerrecht durchwirken. Auch steuerlich besteht sodann – nach dem Ministerialentwurf – ein allgemeines Zuschreibungsgebot. Während bisher eine steuerliche – und damit auch unternehmensrechtliche – Zuschreibungspflicht nur für Beteiligungen gem § 228 UGB bestand, erweitert das RÄG 2014 diese auf alle Wirtschaftsgüter.
Die derzeitige Inkrafttretensregelung hält fest, dass diese allgemeine Zuschreibungspflicht erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Steuerliche Zuschreibungsrücklage
Beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2016 sind Zuschreibungen für alle Wirtschaftsgüter (ausgenommen Geschäfts- und Firmenwert) auch steuerlich vorzunehmen. Aufgrund der geplanten Übergangsvorschriften gilt dies auch für ehemalige Wertaufholungen der Vorjahre, die aufgrund von § 208 Abs 2 UGB (zu Recht) unterlassen wurden.
Mit Inkrafttreten der allgemeinen Zuschreibungspflicht in 2016 sind auch bisher unterlassene Wertaufholungen/Zuschreibungen aus Vorjahren vorzunehmen. Für diese steuerpflichtigen Zuschreibungen aus ehemaligen Wertaufholungen kann eine Zuschreibungsrücklage gebildet werden. Die Bildung der Zuschreibungsrücklage unterbindet die sofortige Steuerwirkung der Zuschreibung. Sie ist spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des Wirtschaftsgutes steuerwirksam aufzulösen und mit nachfolgenden unternehmensrechtlichen und steuerlichen (Teilwert-)Abschreibungen gegenzurechnen. In Summe ergibt sich daher eine Steuerstundung für ehemalige Wertaufholungen der Vorjahre.
Die Zuschreibungsrücklage ist im Rahmen der Steuererklärung zu beantragen. Die Zuschreibungsrücklagen sind in einem Verzeichnis festzuhalten und der Steuererklärung beizulegen.
Für Wertaufholungen in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, kann keine Zuschreibungsrücklage gebildet werden. Diese sind steuerlich unmittelbar wirksam. Im Wirtschaftsjahr 2015 sollte daher zu Dokumentationszwecken der Teilwert der Wirtschaftsgüter ermittelt werden.