Achtung: Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen
Werden Pensionsrückstellungen gebildet, müssen am Ende jedes Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % der steuerlichen Pensionsrückstellung des Vorjahres vorhanden sein. Andernfalls kommt es zu einem 30%-igen Strafzuschlag auf den steuerlichen Gewinn.
Art der Wertpapiere
Zur Wertpapierdeckung sind insbesondere folgende Wertpapiere geeignet:
- Bestimmte auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen von Schuldnern aus der EU oder des EWR;
- Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich und jeden anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR;
- Bestimmte Anteilscheine an Investmentfonds (nur solche, die ausschließlich in Wertpapiere der oben genannten Art veranlagen oder den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes entsprechen);
- Bestimmte Anteilscheine an Immobilienfonds.
Nicht zur Wertpapierdeckung geeignet sind insbesondere:
- Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger als 90 % des Nennbetrages ist (z.B. Zero Bonds);
- Zertifikate, die keine 100 % Kapitalgarantie aufweisen;
- Discount-Zertifikate, Bonuszertifikate, Hebel(Turbo)-Zertifikate;
- Aktien und Aktienanleihen;
- Optionsscheine.
Ansprüche aus bestimmten Rückdeckungsversicherungen können in Höhe des versicherungsmathematischen Deckungskapitals beziehungsweise des höheren Rückkaufswertes auf die Wertpapierdeckung angerechnet werden. Die Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen dürfen (wie auch die Wertpapiere) ausschließlich der Besicherung von Pensionsanwartschaften oder Pensionsansprüchen dienen.
Gewinnzuschlag bei Wertpapierunterdeckung
Ist die erforderliche Wertpapierdeckung am Schluss des Wirtschaftsjahres nicht gegeben beziehungsweise sinkt die Wertpapierdeckung im Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehend unter das erforderliche Ausmaß, ist der steuerliche Gewinn um 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen.
Der Gewinnzuschlag entfällt jedoch, wenn Wertpapiere unterjährig getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Der Zuschlag entfällt außerdem für jenen Teil des Rückstellungsbetrages, der infolge des Absinkens der Pensionsansprüche am Schluss des Wirtschaftsjahres nicht mehr ausgewiesen ist. Bei unterjährigem Wegfall von Pensionsansprüchen ist ein sofortiger Abbau der Wertpapierdeckung möglich.
Um eine Wertpapierunterdeckung zu vermeiden, empfehlen wir, den Stand der Wertpapiere und die erforderliche Wertpapierdeckung rechtzeitig zu kontrollieren und gegebenenfalls Wertpapiere noch vor dem Bilanzstichtag anzuschaffen.