Auftragsforschungsprämie: Mitteilung über Inanspruchnahme noch vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erforderlich

Um eine Prämie für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung in Anspruch nehmen zu können, muss der Auftraggeber bis zum Ende des eigenen Wirtschaftsjahres den Auftragnehmer davon nachweislich informieren.

Seit dem Veranlagungsjahr 2012 kann eine Prämie in Höhe von 10 % von den Aufwendungen (höchstens 1.000.000 € pro Wirtschaftsjahr) für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung in Anspruch genommen werden. Für die Auftragsforschungsprämie ist kein Gutachten von der FFG zu beantragen.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

  • Der Auftraggeber muss ein inländischer Betrieb oder eine inländische Betriebsstätte sein.
  • Der Auftragnehmer muss seinen Sitz in der EU oder dem EWR haben und darf nicht unter beherrschendem Einfluss (>20%) des Auftraggebers stehen oder eine Unternehmergruppe mit ihm bilden.
  • Der Antrag muss mit Hilfe des Formulars E108c als Beilage zur Jahressteuererklärung gestellt werden.
  • Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer über die Inanspruchnahme der Forschungsprämie informieren.

Mitteilung zwingend vor Jahresende

Um eine doppelte Geltendmachung der Forschungsaufwendungen beim Auftraggeber und beim Auftragnehmer zu vermeiden, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres nachweislich darüber informieren, in welchem Ausmaß er die Forschungsprämie in Anspruch nimmt. Bei Regelbilanzstichtag zu Kalenderjahresende ist dies somit der 31. Dezember. Diese Verständigung unterliegt keinen Formvorschriften, sollte jedoch den Titel des Forschungsauftrags und die Höhe der dafür angefallenen Aufwendungen beinhalten.

Die Mitteilung muss auch erfolgen, wenn ein Unternehmen oder eine Einrichtung beauftragt wird, die ihrerseits gar keinen Anspruch auf eine Forschungsprämie haben. Bei ausländischen Auftragnehmern ohne inländische Betriebsstätte kann gemäß den EStR von der Mitteilung abgesehen werden.

Unterbleibt die Information oder umfasst sie nicht alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Forschungsleistung, kann gegebenenfalls der Auftragnehmer eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung in Anspruch nehmen, dem Auftraggeber ist die Auftragsforschungsprämie dann jedoch versagt.

In der Praxis ist es ratsam vertraglich klar zu regeln, ob der Auftraggeber oder Auftragnehmer die Forschungsprämie geltend macht.