VwGH zur nachträglichen Berichtigung einer Einbringungsbilanz iSd § 15 UmgrStG
Die Nicht-Berücksichtigung einzelner Vermögensveränderungen ist dem VwGH zufolge für das Vorliegen einer Einbringungsbilanz nicht schädlich. Eine Bilanzberichtigung gem. § 4 Abs 2 EStG in diesem Zusammenhang ist zulässig und systemkonform.
Sachverhalt
Im Kontext einer Ausgliederung eines Betriebes soll ein atypisch stiller Gesellschaftsanteil einer GmbH unter Anwendung des UmgrStG zum 1. September 1997 in eine AG eingebracht werden. Insgesamt wurden in diesem Zusammenhang noch weitere umgründungsrechtliche Schritte zum 31. August 1997 gesetzt, strittig war jedoch nur die Einbringung.
Im konkreten Fall sollte eine atypisch stille Beteiligung mit positivem Verkehrswert (diese ist steuerlich als Mitunternehmeranteil zu qualifizieren) übertragen werden. Ein schriftlicher Einbringungsvertrag und eine als Bilanz bezeichnete Vermögensaufstellung zum 1. September 1997, die die steuerlichen Werte enthielt, wurden der Behörde am 27. Mai 1998 fristwahrend vorgelegt. Die belangte Behörde zweifelte jedoch an, dass die vorgelegte Vermögensaufstellung als Bilanz iSd § 15 UmgrStG qualifiziere und versagte entsprechend die Anwendung des Art III UmgrStG.
Im Jahr 2004 wurde eine Berichtigung der Vermögensaufstellung zum 1. September 1997 vorgenommen. Die berichtigte Version wich von der ursprünglichen Version nur sehr geringfügig ab (Veränderung der Bilanzsumme um 0,09%).
Anwendung des Art III UmgrStG
Für eine steuerneutrale Einbringung unter Anwendung des UmgrStG ist – neben anderen Voraussetzungen – eine Einbringungsbilanz zum Stichtag erforderlich.
Sind diese Voraussetzungen gegeben und das UmgrStG somit anwendbar, kann das Vermögen steuerneutral in die übernehmende Körperschaft eingebracht werden. Scheitert die Anwendung des UmgrStG, ist der Vorgang steuerlich als Tausch iSd § 6 Z 14 lit. b EStG zu qualifizieren und entsprechend sind stille Reserven steuerwirksam.
Anforderungen an die Einbringungsbilanz
Strittig war allein die Frage, ob eine Einbringungsbilanz gem. § 15 UmgrStG vorlag. Der VwGH hat dazu ausgeführt, dass die Mindestanforderungen an eine Bilanz gem. § 4 EStG erfüllt seien, weil die entsprechenden auf den Stichtag bezogenen steuerlichen Werte enthalten sind, und die Vermögenslage zum Stichtag ausreichend dargestellt wird. Dass einzelne (unwesentliche) Veränderungen des Vermögens nicht berücksichtigt wurden, ist für das Vorliegen einer Bilanz gem. § 4 EStG nicht schädlich. Des Weiteren ist das Durchführen sämtlicher Bilanzierungstätigkeiten für das Vorliegen einer Bilanz nicht zwingend erforderlich; insbesondere ist z.B. eine Inventur nicht notwendig, wenn die entsprechenden (steuerlichen) Werte bereits grundsätzlich vorliegen (im konkreten Fall durch die Umgründung zum 31. August 1997).
Conclusio
Für den VwGH schadet somit ein Fehler nicht grundsätzlich für das Vorliegen einer Bilanz (und somit auch nicht für die Anwendbarkeit des UmgrStG), sofern die Bilanz nicht „derart mangelhaft ist, dass sie nicht als solche im Sinne des § 4 EStG angesehen werden kann“. Auch die Einbringungsbilanz kann und soll, falls fehlerhaft bzw. unrichtig, nach § 4 Abs 2 EStG berichtigt werden. Eine eindeutige Grenzziehung zwischen Bilanz und „Nichtbilanz“ lässt der VwGH jedoch offen.
Autorin: Julia Niederleithner