Registrierkassenpflicht – ab 1. Jänner 2016 wird es ernst!

Die Temperaturen werden kälter, die Tage werden kürzer und Weihnachten steht in weniger als 3 Monaten vor der Tür. Haben Sie dabei eigentlich schon geprüft, ob die Registrierkassenpflicht gemäß § 131b BAO auch Ihr Unternehmen trifft?

Bitte beachten Sie: ab 1. Jänner 2016 muss praktisch jedes Unternehmen eine elektronische Registrierkasse verwenden, sofern die Barumsätze (inkl. Bankomat- und Kreditkartenumsätze) 7.500 € pro Jahr überschreiten. Selbst wenn Ihre Kunden üblicherweise per Überweisung bezahlen, könnte daher dennoch eine Registrierkassenpflicht bestehen, wenn beispielsweise folgende Umstände vorliegen:

  • Mitarbeitershop
  • Verkauf von abgeschriebenen Sachanlagen (z.B. Computer)
  • Betriebseigene Kantine
  • Verkauf in Beförderungsmitteln (Bahn, Bus oder Flugzeug)
  • Bezahlung per Gutschein oder Geschenkmünzen
  • Inkassotätigkeit durch z.B. eigenes/fremdes Personal
  • Verkaufsautomaten

Sollten Sie Fragen zur Registrierkassenpflicht bzw. zu deren wenigen Ausnahmen (z.B. „Kalte-Hände-Regelung“) haben – wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!