VfGH bestätigt Einführung der Immo-ESt für Altvermögen als verfassungskonform
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. September 2015 über den Antrag des Bundesfinanzgerichts auf Prüfung der Verfassungskonformität der Immobilienertragsteuer entschieden. Er sieht in der mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 eingeführten Besteuerung privater Grundstücksveräußerungen keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzprinzips.
Der VfGH verweist in der Entscheidung auf seine ständige Rechtsprechung, wonach das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genieße. Dem Gesetzgeber stehe es im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums frei, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Der Vertrauensschutz setze dem Gesetzgeber nur unter besonderen Umständen verfassungsrechtliche Grenzen. Solche den Vertrauensschutz begründende Umstände könnten etwa darin liegen, dass rückwirkend an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte geänderte nachteilige Rechtsfolgen geknüpft werden.
Mit der Einbeziehung von bislang nicht steuerverfangenen Grundstücken in die Immo-ESt greife der Gesetzgeber nach Ansicht des VfGH nicht rückwirkend in bestehende Rechtspositionen ein. Der maßgebliche Besteuerungstatbestand sei nämlich die Veräußerung in Form des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts. Da die Regelung damit nur nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichte Veräußerungsvorgänge erfasse, knüpfe sie keine nachteiligen Rechtsfolgen an vorher abgeschlossene Veräußerungsgeschäfte.
Zusammenfassend betrachtet hält der VfGH fest, dass kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 bestehe. Auch wenn im Einzelfall die für das Bestehen einer Steuerpflicht relevante Frist bereits abgelaufen war, begründe dies keine verfassungsrechtlich schutzwürdige Position. Die Einführung der Immobilienertragsteuer für Altvermögen wurde daher vom VfGH als verfassungskonform bestätigt.