Salzburger Steuerdialog 2015 – Nachversteuerung von Auslandsverlusten bei Fehlen eines DBA
Mit Erlass vom 16. Oktober 2015 wurden die Ergebnisse des Salzburger Steuerdialogs 2015 im Bereich Einkommen- und Körperschaftsteuer veröffentlicht. Darin hält die Finanzverwaltung ihre Ansicht zu in der Praxis auftretenden Zweifelsfragen, unter anderem zur Nachversteuerung von Auslandsverlusten, fest.
Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde vorgesehen, dass ab der Veranlagung 2015 (Betriebsstätten-)Verluste aus Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht, spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz nachzuversteuern sind. Maßgebend ist das Fehlen der umfassenden Amtshilfe in jenem Jahr, in dem die ausländischen Verluste angesetzt wurden. Die Verpflichtung zur Nachversteuerung aufgrund einer Verlustverwertung im Ausland geht der Nachversteuerung aufgrund Zeitablaufes vor. Eine frühere teilweise oder gänzliche Nachversteuerung ist ebenfalls möglich.
Im Rahmen des Salzburger Steuerdialoges 2015 wurde nunmehr untersucht, inwieweit ein Ansatz von Auslandsverlusten und in weiterer Folge eine Nachversteuerung von ausländischen, im Inland angesetzten Verlusten zu erfolgen hat, wenn kein DBA mit dem anderen Staat besteht.
Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind grundsätzlich bei der Ermittlung des Einkommens in Österreich anzusetzen. Eine Nachversteuerung iSd § 2 Abs 8 Z 4 EStG von ausländischen Verlusten erfolgt nur, wenn die ausländischen (positiven) Einkünfte in Österreich von der Besteuerung ausgenommen sind (Befreiungsmethode). Die Anwendung der Befreiungsmethode kann sich dabei nicht nur aus dem DBA, sondern auch aufgrund der Verordnung zu § 48 BAO betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen ergeben. Diese sieht eine Anwendung der Befreiungsmethode vor, wenn die Einkünfte im Ausland einer der österreichischen Einkommensteuer vergleichbaren Besteuerung (Durchschnittsbesteuerung > 15 %) unterliegen. Daher muss bereits im Jahr des erstmaligen Ansatzes von ausländischen Verlusten untersucht werden, ob für zukünftige positive Einkünfte die Befreiungs- oder Anrechnungsmethode zur Anwendung gelangen würde. Kommt man hierbei zu dem Ergebnis, dass die Befreiungsmethode anwendbar ist, so sind Betriebsstättenverluste (allenfalls gedeckelt) im Entstehungsjahr anzusetzen. Die Nachversteuerung der Verluste erfolgt auch bei Betriebsstättenverlusten mit Ländern ohne DBA entweder aufgrund einer Verlustverwertung im Ausland oder infolge Zeitablaufes.