Arbeitskräfteüberlassung über die Grenze und Kommunalsteuer

Ein vor kurzem ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Kommunalsteuerpflicht bei Arbeitskräfteüberlassung über die Grenze widerspricht der bisherigen Verwaltungspraxis.

Bei Arbeitskräfteüberlassung an ein ausländisches Unternehmen wurden – nach gängiger Verwaltungspraxis – die Mitarbeiter der inländischen Betriebsstätte zugeordnet und unterlagen somit der österreichischen Kommunalsteuer.

Dieser Ansicht folgt der VwGH nicht. Unter Berufung auf den weiten Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs 1 Kommunalsteuergesetz wird durch die Arbeitskräfteüberlassung beim Beschäftiger eine kommunalsteuerliche (ausländische) Betriebsstätte begründet, zu welcher die überlassenen Dienstnehmer zuzuordnen sind.

Damit fehlt es an der – für die Begründung einer Kommunalsteuerpflicht erforderlichen – im Inland gelegenen Betriebsstätte. Eine Kommunalsteuerpflicht für solche Mitarbeiter besteht somit nicht.