Vorabentscheidungsersuchen des VwGH zu Dreiecksgeschäften im Gemeinschaftsgebiet
In einem anhängenden Verfahren richtete der VwGH zwei Vorlagefragen zu Zweifelsfragen bei der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte an den EuGH.
Grundsätzlich gelangt die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte gemäß Art 25 Abs 1 UStG dann zur Anwendung, wenn drei verschiedene Unternehmer in drei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten Umsatzgeschäfte über einen Gegenstand abschließen und dieser unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer gelangt. Art 25 Abs 6 UStG regelt die Verpflichtung zur Aufnahme von Dreiecksgeschäften in die Zusammenfassende Meldung des Erwerbers.
Im konkreten Anlassfall waren zwei der beteiligten Unternehmer, nämlich der erste Lieferer und der Erwerber (mittlerer Unternehmer), im selben Mitgliedsstaat (Deutschland) ansässig, der Erwerber ist jedoch unter seiner österreichischen UID-Nummer aufgetreten. Zusätzlich war der Erwerber offenbar seiner Pflicht zur Erklärung der Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung nicht fristgerecht nachgekommen. Daher ersuchte der VwGH mit seinen Vorlagefragen um Klarstellung, ob
- die Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte auch dann anwendbar ist, wenn der Erwerber in jenem Mitgliedsstaat ansässig ist, aus dem der Gegenstand versendet wird, aber die UID-Nummer eines anderen Mitgliedsstaates verwendet und
- nur bei fristgerechter Abgabe der Zusammenfassenden Meldung die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte zur Anwendung gelangen kann.
Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten. Gerne halten wir Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.