VwGH: Abkehr vom Unterordnungsverhältnis iZm wirtschaftlicher Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft
Der VwGH konkretisiert in seiner aktuellen Rsp (VwgH 23.11.2016, Ro 2014/15/0031) die Anforderungen an die für das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft erforderliche wirtschaftliche Eingliederung. War bisher ein striktes Über-/Unterordnungsverhältnis gefordert, dürfte der VwGH von dieser Auffassung unter Bezugnahme auf die aktuelle Rsp des EuGH (EuGH 16.07.2015, C-108/14, Larentia & Minerva, sowie C-109/14, Marenave) nunmehr abgehen und hält fest, dass eine wirtschaftliche Eingliederung nicht notwendigerweise in einer Über- und Unterordnung bestehen muss (zB Produktion und Vertrieb).
Hintergrund
Eine GmbH vermietete Geschäftsräumlichkeiten an ihre mittelbare 100%-Gesellschafterin. Finanzielle und organisatorische Eingliederung waren gegeben. Strittig war das Vorliegen einer wirtschaftlichen Eingliederung, die eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet hätte.
Entscheidung des VwGH
Wenngleich der VwGH den Fall aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften zurückverwies und damit noch keine endgültige Entscheidung in der Sache selbst vorliegt, so sind die Ausführungen des VwGH von allgemeiner Relevanz: stellte der VwGH doch unter anderem fest, dass eine wirtschaftliche Eingliederung im konkreten Fall gegeben wäre, „wenn die Aufgabe der Mitbeteiligten als Besitzgesellschaft vornehmlich darin bestünde, der X-AG die für den Betrieb ihrer Bankgeschäfte erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. In unionsrechtskonformer Interpretation des § 2 Abs 2 Z 2 UStG ist mit dem betriebswirtschaftlichen Zusammenhang das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Eingliederung erfüllt, ohne dass es einer wirtschaftlichen „Unterordnung“ bedarf“.
Praktische Auswirkungen
Den Ausführungen des VwGH folgend dürfte die (gewollte) Entstehung einer umsatzsteuerlichen Organschaft künftig etwas leichter möglich sein – die Anforderungen an die wirtschaftliche Eingliederung, die oftmals Knackpunkt iZm (Nicht-) Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft war, wurden gewissermaßen gelockert.
Gleichzeitig ist zu beachten, dass jene Fälle, in denen keine umsatzsteuerliche Organschaft gewünscht ist und die finanzielle wie auch organisatorische Eingliederung bereits erfüllt sind, gegebenenfalls im Lichte der aktuellen VwGH-Rechtsprechung zu überprüfen sind. Gerne unterstützen wir Sie hierbei!