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BFG zum Zeitpunkt der Nachversteuerung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder

Mit seiner Entscheidung vom 10. November 2016 erklärt das BFG (RV/6100706/2011), dass die Nachversteuerung von geltend gemachten ausländischen Verlusten auch dann im Jahr des Ausscheidens des ausländischen Gruppenmitglieds zu erfolgen hat, wenn durch das unterjährige Ausscheiden die Gruppe zum letzten Bilanzstichtag beendet wird.

Sachverhalt

  • Die Steuergruppe bestand ab Veranlagung 2005
  • Inländischer Gruppenträger hielt 100 % Anteile an einem französischen und 65 % Anteile an einem polnischen Gruppenmitglied. Es gab keine weiteren Gruppenmitglieder,
  • 10. November 2010: Verkauf der Anteile an beiden ausländischen Gruppenmitgliedern (Abtretungsvertrag mit Wirksamkeit der Vertragsunterzeichnung)

Unstrittig ist, dass am 10. November 2010 die finanzielle Verbindung des Gruppenträgers zu den ausländischen Gesellschaften verloren ging, die Gruppe mit der Veranlagung 2009 endete und das Ausscheiden der ausländischen Gruppenmitglieder die Nachversteuerung der zugerechneten Verluste bewirkte.

Streitfrage

In welchem Wirtschaftsjahr sind die nachzuversteuernden Verluste dem Gruppenträger zuzurechnen?

  • Im letzten Wirtschaftsjahr, in dem die Gruppe noch bestanden hat (2009) oder
  • im Jahr des Ausscheidens des ausländischen Gruppenmitglieds (2010)?

Zeitpunkt der Nachversteuerung

§ 9 Abs 6 Z 7 KStG sieht eine Nachversteuerung der zugerechneten, im Ausland noch nicht verrechneten Verluste beim beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger im Jahr des Ausscheidens vor. Im Gesetz direkt findet sich keine explizite Regelung für den Sonderfall, dass durch das unterjährige Ausscheiden des ausländischen Gruppenmitglieds die Gruppe zum letzten Bilanzstichtag beendet wird.

Nach der Verwaltungspraxis soll der Zeitpunkt der Nachversteuerung davon abhängen, ob die Gruppe weiterbesteht oder sich durch das Ausscheiden auflöst. Grundsätzlich greift bei einem unterjährigen Ausscheiden die Nachversteuerung im Jahr des Ausscheidens. Bewirkt hingegen das Ausscheiden die rückwirkende Auflösung der Gruppe, soll der Nachversteuerungsbetrag bereits im letzten Wirtschaftsjahr, in dem die Gruppe noch bestanden hat (und damit rückwirkend), erfasst werden.

Das BFG verneinte allerdings im vorliegenden Fall die Nachversteuerung im Jahr vor dem Verkauf, da ein Veräußerungsvorgang (anders als ein Umgründungsvorgang) keine steuerliche Rückwirkung entfaltet. Demzufolge wäre die Nachversteuerung im Jahr der Veräußerung vorzunehmen, auch wenn in diesem Zeitpunkt der an sich zur Nachversteuerung verpflichtete Gruppenträger als solcher nicht mehr besteht.

Gegen dieses Urteil wurde Amtsrevision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob der VwGH der Meinung der Finanzverwaltung folgt oder die Verpflichtung zur Nachversteuerung beim (ehemaligen) Gruppenträger im Jahr des Ausscheidens sieht.

 

Autorin: Nikola Breinhölder

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