Reminder: Fristen für die Vorsteuererstattung
Für österreichische Unternehmer endet die Frist zur Vorsteuererstattung in den EU-Mitgliedstaaten am 30. September 2017. Unternehmer aus Drittländern können in Österreich nur bis 30. Juni 2017 die Vorsteuererstattung beantragen.
Erstattung in den EU-Mitgliedstaaten
Österreichische Unternehmer, die für das Jahr 2016 Vorsteuern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat geltend machen möchten, müssen bis spätestens 30. September 2017 den Antrag auf Rückerstattung via FinanzOnline einreichen. Wir empfehlen, mit der Einreichung nicht bis zum letzten Tag zu warten, da eine Rückmeldung über Fehler bei der Übermittlung des Antrages des Öfteren erst nach zwei bis drei Wochen erfolgt. Die fristgerechte Einreichung des Antrages könnte dadurch gefährdet werden.
Bitte informieren Sie sich vor Übermittlung des Antrages, ob bzw. in welcher Form Rechnungskopien dem Erstattungsantrag beigelegt werden müssen. Andernfalls könnte der Antrag als nicht eingereicht gelten und bei Fristversäumnis auch nicht nachgeholt werden.
Erstattung für Unternehmer aus Drittländern
Ausländische Unternehmer, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, müssen bis spätestens 30. Juni 2017 Anträge zur Geltendmachung der im Jahr 2016 angefallenen, österreichischen Vorsteuer einbringen. Dies betrifft unter anderem Konzernunternehmen mit Sitz im Drittland, die eine Erstattung von Vorsteuern auf Reisekosten in Österreich geltend machen wollen. Der vollständig ausgefüllte Antrag sowie sämtliche Belege und Dokumente im Original müssen spätestens am 30. Juni 2017 beim Finanzamt Graz-Stadt einlangen. Zu beachten ist, dass das Aufgabedatum des Antrags hierbei nicht relevant ist.
Sollten Sie in diesem Zusammenhang Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie einfach Ihren PwC Berater.