Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – WKG-Novelle 2017
Die WKG-Novelle 2017 bringt vor allem Änderungen bei der Höhe bzw. Berechnung der Kammerumlage sowie bei den Aufgaben der Kammern mit sich, die im Folgenden kurz dargestellt werden.
Kammerumlage
Staffeltarif
Zur Entlastung von Großzahlern ist nunmehr eine Tarifstaffelung (Grundstufe – erste Schwelle – zweite Schwelle) vorgesehen, wobei die erste Schwelle EUR 2 Millionen nicht unterschreiten darf. Bei Überschreiten der ersten bzw. zweiten Schwelle kommt für den überschüssigen Betrag ein jeweils verringerter Hundertsatz (erste Schwelle – um 5vH verminderter Hundertsatz, zweite Schwelle – um 12vH verminderter Hundertsatz) zur Anwendung. Die Schwellenwerte werden vom Kammerpräsidium im Detail festgelegt. Auch für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen wird ein degressiver Staffeltarif (mit anderen Schwellenwerten) eingeführt.
Verringerte Bemessungsgrundlage bei Investitionen
Von der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage können nunmehr jene Vorsteuerbeträge abgezogen werden, die sich auf Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen beziehen. Zur besseren Übersicht empfehlen wir demnach eine getrennte Erfassung der Vorsteuern für diese begünstigten Investitionen.
Grundumlage
Zukünftig soll sich die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage nicht mehr an der Anzahl der Berechtigungen, sondern an der Mitgliedschaft je Fachgruppe (Fachverband) orientieren. Dies soll auch gelten, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist.
Neugründungen
Bei Neugründungen (Erwerb einer Berechtigung iSd § 2 WKG bzw. erstmaliger rechtmäßiger, selbständiger Betrieb einer Unternehmung) entfällt für das auf die Neugründung folgende Kalenderjahr die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage.
Inkrafttreten
Die obigen Änderungen treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Sobald weitere Details dazu verfügbar sind, informieren wir Sie natürlich entsprechend.
Aufgaben der Kammern
Weiters führt die WKG-Novelle 2017 zu Änderungen im Aufgaben- und Befugnisbereich der Kammern. So wurde etwa nunmehr die Verpflichtung für Behörden und Sozialversicherungsträger zur laufenden Übermittlung von Daten, die insbesondere mit der Vorschreibung und Einhebung von Umlagen im Zusammenhang stehen, reglementiert.