VwGH: Rechnungsberichtigung ex tunc und Vorsteuererstattung
Der VwGH hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass bei formal unvollständigen Rechnungen eine Berichtigung ex tunc (und somit die Erstattung von Vorsteuern im ursprünglichen Zeitraum) unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Hintergrund
In der strittigen Rechnung des Ausgangsverfahrens war die UID-Nummer des leistenden Unternehmers noch nicht angeführt, da diese erst nach Rechnungsausstellung erteilt wurde. Nach Erteilung der UID-Nummer wurde die Rechnung berichtigt. Das Finanzamt verwehrte daraufhin die Anerkennung des Vorsteuerabzugs für den Zeitraum, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt worden war. Das Bundesfinanzgericht gab der folgenden Beschwerde demgegenüber statt.
Entscheidung des VwGH
Der VwGH verwarf die daraufhin vom Finanzamt erhobene Amtsbeschwerde und ließ den Vorsteuerabzug für den ursprünglichen Zeitraum zu. In seiner Begründung verwies der VwGH auf die jüngste hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH (Rs C-518/14, Senatex), wonach das Unionsrecht die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung bei zwingenden Angaben nicht versage. Der Vorsteuerabzug stehe somit bei Rechnungen, die aufgrund von Formmängeln berichtigt wurden, schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung zu, sofern die Rechnungsberichtigung noch vor Erlassung des endgültigen Umsatzsteuerbescheids erfolge.
Praktische Auswirkungen
Nach der Entscheidung des VwGH kann nunmehr eine Rechnung, bei der die UID-Nummer des leistenden Unternehmers fehlt, rückwirkend berichtigt werden. Inwieweit diese Aussage auch auf andere Formalmängel angewendet werden kann, wird zur Zeit diskutiert und muss im Einzelfall geprüft werden.