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Deutsches BMF übernimmt BFH-Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Konsignationslagern

Das deutsche BMF hat in seinem Schreiben vom 10. Oktober 2017 die Feststellungen des Bundesfinanzhofs (BFH) im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von jenen Lieferungen übernommen, die über Konsignationslager abgewickelt werden.

Ausgangslage

In seinen Urteilen vom 20. Oktober 2016 (V R 31/15) sowie 16. November 2016 (V R 1/16) hat der deutsche BFH die erstinstanzlichen Urteile der deutschen Finanzgerichte (FG) dahingehend bestätigt, dass unter gewissen Voraussetzungen Lieferungen eines Unternehmers an einen Abnehmer über ein Konsignationslager als Direktlieferungen an den Abnehmer qualifizieren können. Folglich hat der Lieferant im grenzüberschreitenden Kontext im Abgangsland innergemeinschaftliche Lieferungen anstelle von innergemeinschaftlichen Verbringungen und im Bestimmungsland Deutschland lokale Lieferungen zu melden. Dies bedeutet Erleichterungen für ausländische Lieferanten, da eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland in solchen Fällen unterbleiben kann.

BMF: Umsetzung im UStAE

Das deutsche BMF hat nun die folgenden Voraussetzungen und Aussagen aus der BFH-Rechtsprechung in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) übernommen:

  • Bei einer Lieferung über ein Konsignationslager liegt eine Direktlieferung vor, wenn der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung zum Lager aufgrund eines verbindlichen Rechtsgeschäftes feststeht.
  • Direktlieferungen sind auf Lagerungen in Call-off Stocks (d.h. Lager, aus denen nur ein bestimmter Abnehmer Gegenstände entnehmen darf) beschränkt.
  • Eine „kurze“ Zwischenlagerung steht der umsatzsteuerlichen Behandlung als Direktlieferung nicht entgegen. Was der BFH unter einer Lagerung für kurze Zeit versteht, wird nicht konkret ausgeführt – im UStAE wird von „einigen Tagen oder Wochen“ gesprochen. Entscheidend bei der Lagerung ist, dass dem Abnehmer vertraglich ein uneingeschränktes Zugriffsrecht eingeräumt wird.
  • Zeitpunkt der Lieferung ist (auch bei einer Zwischenlagerung in einem Konsignationslager) der Beginn der Versendung/Beförderung zum Lager (und nicht der Zeitpunkt der Lagerentnahme durch den Abnehmer). Dies ist auch für lokale, deutsche Lieferungen von Bedeutung, da sowohl der Voranmeldezeitraum davon abhängt, als auch etwaige Vorsteuerabzugsrisiken entstehen können.
  • Für die (Nicht-)Anwendung der oben beschriebenen Neuregelung gewährt das deutsche BMF eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31. Dezember 2017.

Fazit

Die Voraussetzung, dass der Abnehmer bereits von Vornherein feststehen muss, kann in der Praxis mitunter zu Schwierigkeiten bei der Beurteilung führen, wenn die vertragliche Ausgestaltung bloß eine sehr wahrscheinliche Abnahme der Gegenstände vorsieht. Insofern wird das Urteil wohl sehr eng anzuwenden sein. Unseres Erachtens ist in Zweifelsfällen bei deutschen Konsignationslager darauf zu achten, dass die Verträge jenen entsprechen, für die der BFH bereits entscheiden hat.

Sollten Sie Konsignationslager bei deutschen Abnehmern unterhalten, sind die zugrundliegenden Verträge und die praktische Abwicklung dieser Transaktionen jedenfalls genau zu prüfen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

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Tagsdeutsche AbnehmerDeutschlandKonsignationslagerUStAEZwischenlagerung
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