Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen nach § 109b EStG
Bestimmte im Jahr 2017 getätigte Auslandszahlungen sind bis 28. Februar 2018 dem Finanzamt elektronisch zu melden.
Wann besteht Mitteilungspflicht?
Ein Meldung muss gemacht werden, wenn
- diverse Auslandszahlungen an denselben Leistungserbringer über € 100.000 pro Jahr erfolgen, oder
- bei beschränkt Steuerpflichtigen keine Abzugssteuer einbehalten wird, oder
- die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt und diese im Ausland im Meldezeitraum einem Steuersatz von unter 15% unterliegt.
Welche Leistungen sind betroffen?
Auslandszahlungen für folgende im Inland erbrachte Leistungen sind meldepflichtig:
- kaufmännische oder technische Beratung im Inland
- Tätigkeiten aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wird, z.B.
- wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer,
- vermögensverwaltende Tätigkeiten,
- freiberufliche Tätigkeiten (z.B. Künstler und Wissenschaftler)
- Vermittlungsleistungen, wenn diese von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen
Welche Rechtsfolgen drohen bei Verletzung der Meldepflicht?
Die Verletzung der Meldeverpflichtung wird mit Geldstrafen bis zu 10% des mitzuteilenden Betrages, höchstens jedoch € 20.000 bestraft.
Was können wir für Sie tun?
Gerne prüfen wir das Vorliegen von Mitteilungsverpflichtungen oder nehmen die elektronische Übermittlung der Mitteilung an das Finanzamt vor.