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Neuer Plan der Europäischen Union zur Besteuerung digitaler Unternehmen

Am 21. März 2018 hat die EU-Kommission ihren Fahrplan zur Besteuerung digitaler Unternehmen veröffentlicht („Digital tax package“). Ziel der Maßnahmen ist es, dass Unternehmen der Digital Economy (wie zB Amazon, Google, Facebook & Co) mit ihren Gewinnen aus lokalen Tätigkeiten umfassender besteuert werden können.

Umgesetzt werden soll dies einerseits über die Einführung einer Steuer auf bestimmte Erträge aus digitalen Tätigkeiten („Digital Service Tax“) als kurzfristige Lösung und andererseits über die Einführung einer digitalen Betriebsstätte als langfristige Lösung. Hierzu hat die EU-Kommission zwei Richtlinien-Vorschläge veröffentlicht.

Kurzfristige Lösung – Einführung einer Digital Service Tax

Um eine EU-weit einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten, soll auf Basis einer EU-Richtlinie eine indirekte „Übergangssteuer“ iHv 3% auf bestimmte Einkünfte aus digitalen Leistungen eingeführt werden. Abgezielt wird dabei auf Erträge (Umsätze exkl USt und ähnlichen Steuern) aus Tätigkeiten, bei denen die Nutzer eine wichtige Rolle bei der Wertschöpfung spielen:

  • Erträge aus dem Verkauf von Online-Werbeflächen
  • Erträge aus digitalen Vermittlungsgeschäften, die Nutzern erlauben, mit anderen Nutzern zu interagieren und die den Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen ihnen ermöglichen
  • Erträge aus dem Verkauf von Daten, die aus Nutzerinformationen generiert werden

Steuerpflichtig sind Unternehmen (bzw konsolidierte Konzerne), unabhängig davon ob sie in der EU ansässig sind oder nicht, wenn sie weltweite Gesamterträge von jährlich mehr als EUR 750 Mio erzielen und gleichzeitig innerhalb der EU Erträge von mehr als EUR 50 Mio erwirtschaften.

Der Besteuerungsort knüpft an die Ansässigkeit der Nutzer an. Als Einhebungsverfahren ist ein One-Stop-Shop Prinzip vorgesehen.

Mitgliedstaaten sind angehalten die Digital Service Tax als Betriebsausgabe von der KÖSt abziehbar zu machen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Langfristige Lösung – Einführung einer digitalen Betriebsstätte

Ziel ist es, mittels einer EU-Richtlinie Mitgliedstaaten zu erlauben, Gewinne, die in ihrem Hoheitsgebiet erwirtschaftet werden, auch ohne lokale physische Präsenz von Unternehmen zu besteuern. Vielmehr soll ein lokaler „digitaler Nexus“ (Stichwort „digitale Betriebsstätte“) für die Anknüpfung der Besteuerung ausreichen. Ein derartiger Nexus bzw eine digitale/virtuelle Betriebsstätte soll vorliegen, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Jährliche Erträge von mehr als EUR 7 Mio in einem Mitgliedstaat
  • Mehr als 100.000 Nutzer in einem Steuerjahr in einem Mitgliedstaat
  • Abschluss von mehr als 3.000 Geschäftsverträgen über digitale Dienstleistungen mit gewerblichen Nutzern in einem Steuerjahr

Die Zurechnung von Gewinnen zu einer digitalen Betriebsstätte soll primär auf Grundlage der „Profit-Split Methode“ erfolgen (außer es kann eine angemessenere Aufteilungsmethode nachgewiesen werden).

Anwendung finden soll die Richtlinie

  • auf alle Steuerpflichtige, die einer KÖSt in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten unterliegen oder
  • auf Gesellschaften aus Drittländern, die eine digitale Betriebsstätte innerhalb der EU begründen.

Weitere Vorgehensweise

Bei beiden Richtlinien handelt es sich um Kommissionsvorschläge, die noch nicht vom Rat beschlossen wurden. Vorgesehen ist ein Inkrafttreten beider Richtlinien zum 1.1.2020. Da die kurzfristige Lösung („Digital Service Tax“) nur als Übergangslösung bis zur Einigung auf eine langfristige Lösung vorgesehen ist, bleibt es abzuwarten, ob es tatsächlich zum gleichzeitigen Inkrafttreten kommt. Unternehmen, welche digitale Leistungen innerhalb der EU erbringen, wird trotzdem empfohlen möglichst zeitnah zu analysieren, welche Auswirkungen die Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinien auf sie hat.

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TagsDigital PEDigital Permanent EstablishmentDigital Service TaxDigital Tax PackageDigitale Betriebsstättedigitale Wirtschaft
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