Jahressechsteloptimierung von Jahresprämien weiterhin möglich
Der VwGH hat die lange erwartete Entscheidung gefällt, ob Jahresprämien, die in Monatsraten ausbezahlt werden, als laufende Bezüge das Jahressechstel erhöhen können. Das ist Voraussetzung für die schon bisher von der Finanzverwaltung ermöglichte Jahressechsteloptimierung („Formel 7“), bei der ein Teil einer Bonuszahlung monatlich laufend ausbezahlt wird, um das Jahressechstel zu erhöhen. Der andere Teil kann dadurch von der begünstigten Besteuerung für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels profitieren.
Sonstige Bezüge müssen sich sowohl hinsichtlich des Rechtstitels als auch hinsichtlich der tatsächlichen Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Eine rein rechnerische Aufteilung in laufende und sonstige Bezüge ist u.a. laut VwGH 20.02.2008, 2005/15/0135 nicht möglich. Wird ein sonstiger Bezug monatlich laufend anteilig ausbezahlt, liegt aufgrund des Auszahlungsmodus kein sonstiger, sondern ein laufender Bezug vor. Er ist daher laut VwGH auch in die Berechnung des Jahressechstels einzubeziehen.
Diese Entscheidung ist nicht zu einem klassischen Prämienoptimierungsmodell ergangen. In der Urteilsbegründung verweist der VwGH jedoch ausdrücklich auf ein Beispiel zur Formel 7 (Beispiel 3 in Rz 1052 der LStR) und pflichtet der dort angeführten Betrachtungsweise bei.
Auch im Begutachtungsentwurf zum LStR Wartungserlass sind keine Änderungen betreffend Formel 7 enthalten. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Möglichkeit, die begünstigte Besteuerung von sonstigen Bezügen optimal auszunutzen, weiterhin erhalten bleibt.
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