BFG zur steuerlichen Behandlung unbewegter Sparguthaben
Kürzlich entschied das BFG zur ertragsteuerlichen Behandlung von unbewegten Sparbüchern in den Bankbilanzen: Verbindlichkeiten in der Bankbilanz für Sparguthaben, bei denen seit 30 Jahren keine Kontobewegung stattgefunden hat, sind gewinnerhöhend aufzulösen. Die Wertberichtigung der Verbindlichkeiten ist in dem Wirtschaftsjahr vorzunehmen, in dem die Wertminderung tatsächlich eingetreten ist (BFG vom 20.06.2018, RV/2100053/2017).
Hintergrund/Sachverhalt
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die seit (mindestens) 30 Jahren unbewegten Sparguthaben in der Bankbilanz kumuliert im letzten Wirtschaftsjahr des Prüfungszeitraums aufgelöst.
Verbindlichkeiten seien dann nicht (mehr) zu bilanzieren, wenn mit deren Geltendmachung durch die Gläubiger nicht mehr zu rechnen ist oder wenn dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, folglich waren die bilanzierten Sparguthaben ertragswirksam auszubuchen.
Die beschwerdeführende Bank machte als Argument für die Bilanzierung solcher Sparguthaben ihre (nach wie vor vorhandene) faktische Verpflichtung zur Auszahlung geltend.
Verbindlichkeiten seien nach dem Höchstwertprinzip zu bewerten und müssen nach einer eingetretenen Verjährung nur dann nicht mehr ausgewiesen werden, wenn ein Schuldner von der Einrede der Verjährung Gebrauch machen würde. Für das beschwerdeführende Finanzinstitut bestehe demgegenüber jedoch eine absolute faktische Verpflichtung, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, da diese mit gravierenden negativen Folgen verbunden wäre (wie etwa der negativen Wahrnehmung in der Öffentlichkeit oder der negativen Berichterstattung in den Medien). Diese Absicht sei im Übrigen auch aus dem bisherigen Verhalten der Bank eindeutig erkennbar.
Entscheidung des BFG
Im Betriebsvermögen dürfen nur solche negativen Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden, die mit einer Belastung für den Steuerpflichtigen verbunden sind. Es entspricht bereits den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, dass Verbindlichkeiten nicht bilanziert werden dürfen, wenn mit dem Versuch der Durchsetzung der Forderung durch den Gläubiger praktisch nicht mehr zu rechnen ist. Bei Sparguthaben, die über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren nicht bewegt wurden, sei mit einer Inanspruchnahme nicht ernsthaft zu rechnen. Das Argument der Bank läuft daher ins Leere, da die Auflösung nicht auf der eingetretenen Verjährung fußt (verjährte Schulden wären demgegenüber nur dann auszubuchen, wenn Gewissheit darüber besteht, dass von der Verjährungseinrede Gebrauch gemacht würde).
Eine Wertminderung ist in dem Wirtschaftsjahr vorzunehmen, in dem diese tatsächlich eingetreten ist. Das Finanzamt hat seiner Beurteilung den Zeitraum von 30 Jahren zugrunde gelegt, basierend auf einer solchen Schätzung dürfen daher nur jene Verbindlichkeiten aufgelöst werden, die seit genau 30 Jahren keine Kontobewegungen mehr aufweisen. Aufgrund der zwingend vorzunehmenden Wertberichtigung verhindert das Nachholverbot die (kumulierte) Wertberichtigung zu einem späteren Bilanzstichtag. Diesfalls sind die ursprünglich falschen Bilanzen zu berichtigen.
Konsequenzen für Banken
Aus dem Erkenntnis folgt, dass Banken Sparguthaben, die seit 30 Jahren nicht bewegt wurden, nicht mehr als Verbindlichkeit in der Bankbilanz ausweisen dürfen. Eine kumulierte Auflösung aller über 30 Jahre lang unbewegten Sparguthaben ist jedoch aufgrund des Nachholverbotes nicht zulässig, die Gewinnermittlung hat periodengerecht zu erfolgen.
Nach wie vor gibt es zu diesem Thema jedoch keine endgültige Klarheit bringende gesicherte Rechtsprechung des VwGH. Gegen die dargestellte Entscheidung wurde (noch) kein Rechtsmittel eingebracht.