Steuerreformgesetz I 2019/20 – Änderungen im Umgründungssteuerrecht
Letzte Woche hat das BMF das Steuerreformgesetz I 2019/20 in Begutachtung geschickt. Im Folgenden sollen die wesentlichsten geplanten Änderungen im Bereich des Umgründungssteuerrechts zusammengefasst werden. Im Zuge des weiteren Gesetzgebungsprozesses kann es klarerweise noch zu Änderungen kommen.
Zuschreibungsverpflichtung nach erfolgter Umgründung
Gemäß der Rechtsprechung des VwGH war es in der Vergangenheit möglich, eine Zuschreibungsverpflichtung im Wege einer Umgründung zu umgehen. Sofern eine solche Umgründung vor Wertaufholung vorgenommen wurde, reduzierten sich nämlich die maßgebenden Anschaffungskosten und die Zuschreibungsverpflichtung entfiel.
Eine solche steuergestalterische Maßnahme soll für Umgründungen, die nach dem 30. April 2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden, nicht mehr bestehen. Demnach soll bei Vorliegen einer entsprechenden Werterholung steuerlich stets eine Zuschreibung bis zu den ursprünglichen, vor der Umgründung maßgeblichen, Anschaffungskosten zu erfolgen haben.
Wegzugsbesteuerung
Freiwillige vorzeitige Steuerfestsetzung
Ein umgründungsbedingter Verlust des österreichischen Besteuerungsrechts löst eine Wegzugsbesteuerung aus. Sofern es zu einem Wegzug in einen EU/EWR-Staat kommt, war die Steuer auf Wertsteigerungen bis Ende 2015 auf Antrag nicht festzusetzen, sondern die Festsetzung wurde bis zu einer tatsächlichen Veräußerung oder einer Überführung in einen Nicht-EU/EWR-Staat aufgeschoben (seit 2016: Ratenzahlungskonzept).
Es soll nunmehr die Möglichkeit einer freiwilligen vorzeitigen Festsetzung von wegzugsbedingt nicht festgesetzten Steuern geschaffen werden.
Teilweise Einschränkung des Besteuerungsrechts
Einbringungen sollen nicht nur dann zu einer Wegzugsbesteuerung führen, wenn es einbringungsbedingt zu einem Wegfall des österreichischen Besteuerungsrechts kommt, sondern auch, wenn dieses nur teilweise eingeschränkt wird. Zu einer solchen teilweisen Einschränkungen kann es bei Einbringungen von inländischen (Teil-)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen durch natürliche Personen kommen. Regelmäßig steht Österreich sodann abkommensrechtlich kein Besteuerungsrecht an den Wertsteigerungen in den inländischen Kapitalanteilen zu, welche von ausländischen natürlichen Personen gehalten werden. Es kommt daher zu einer Gewinnbesteuerung iHv 27,5% bei der einbringenden natürlichen Person. Die hierauf entfallende Steuer kann in Raten beglichen werden.
Änderungen bei der Exporteinbringung von Kapitalanteilen
Der persönliche Anwendungsbereich für einen Steueraufschub bei Exporteinbringung von Kapitalanteilen (Anteilstausch) soll erweitert werden. Übertragende Personen sollen zukünftig auch natürliche Personen oder beschränkt Steuerpflichtige sein können, während als übernehmende Personen sämtliche Körperschaften, die in der EU oder dem EWR ansässig sind, fungieren können.
Gerne halten wir Sie über die weiteren Entwicklungen am Laufenden und beraten Sie über die steuerlichen Implikationen des Gesetzesentwurfes in Ihrem konkreten Fall.