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OECD veröffentlicht zusätzliche Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung (CbCR)

Vor kurzem (am 5. November 2019) hat die OECD bzw das G20 “Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)” – ein weiteres Update zu den Leitlinien bzgl Country-by-Country-Reporting (CbCR) – als Teil ihrer kontinuierlichen Bemühungen zur Unterstützung der konsequenten und raschen Umsetzung von BEPS-Aktionspunkt 13 veröffentlicht.

Ziel der veröffentlichten Leitlinien ist es, sowohl den Steuerverwaltungen als auch multinationalen Unternehmen zusätzliche Klarheit sowie mehr Sicherheit bei der Umsetzung des CbCR zu bieten. Zu diesem Zweck enthalten die Leitlinien wie gewohnt eine Reihe neuer, aus der Praxis abgeleiteter, Fragestellungen einschließlich klarstellender Antworten zu den folgenden Themen: 

  • Behandlung von Dividenden in den Positionen “Vorsteuergewinn” bzw “Gezahlte (noch zu zahlende) Ertragsteuern” in Tabelle 1 eines CbC-Berichts
  • Verwendung von abgekürzten oder gerundeten Beträgen im Rahmen der Erstellung von Tabelle 1 eines CbC-Berichts
  • Anwendung des Konzepts der „deemed listing provision“ (gemäß Artikel 1 Absatz 6 der im CbC-Meldepaket enthaltenen Mustergesetzgebung) in Fällen, in denen es keine Wertpapierbörse in der Jurisdiktion gibt, in der das übergeordnete Unternehmen einer MNE-Gruppe steuerlich ansässig ist
  • Zulässige Dauer eines Berichtsgeschäftsjahres (anders ausgedrückt: Kann es länger oder kürzer als 12 Monate sein?)
  • Informationen über die Datenquellen, die bei der Erstellung von Tabelle 3 eines CbC-Berichts verwendet werden
  • Anwendung lokaler Vorschriften für die Einreichung in Fällen, in denen das übergeordnete Unternehmen einer multinationalen Gruppe nicht verpflichtet ist, einen CbC-Bericht in der Jurisdiktion einzureichen; Art der in der lokalen Einreichung enthaltenen Informationen sowie die geltenden Fristen für die lokale Einreichung
  • Verwendung einseitiger Erklärungen, um das Inkrafttreten des multilateralen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen im Hinblick auf den Austausch von CbC-Berichten zwischen den Ländern zu beschleunigen

Die meisten neuen Leitlinien im Frage-Antwort-Stil bieten entweder eine zusätzliche Klarstellung oder zeigen häufige Fehler (siehe unten im nächsten Abschnitt) auf. Betreffend die Behandlung von Dividenden ersetzt die aktuelle Auslegung jedoch die vorherige Leitlinie, welche im September 2018 veröffentlicht wurde. Diese ist voraussichtlich ab dem kommenden Wirtschaftsjahr anzuwenden. Die bislang veröffentlichten Leitlinien waren hinsichtlich der Behandlungen von Dividenden unspezifisch, was zu großen Unsicherheiten und unterschiedlichen Ansätzen geführt hat. Fortan steht fest, dass Dividendenzahlungen von “Constituent Entities” (“Geschäftseinheiten” iSd VPDG) sowohl bei den Umsätzen als auch beim Gewinn vor Steuern auszuklammern sind.

Häufige Fehler bei der Erstellung von Berichten

Als Teil der neuen Leitlinien wird auch die Frage nach den am häufigsten auftretenden Problemen bzw. Fehlern multinationaler Gruppen bei der Erstellung ihrer CbC-Berichte gestellt und im Rahmen eines Verweises auf eine von der OECD auf deren Website veröffentlichten Zusammenfassung beantwortet. Es wird erwartet, dass die in der Zusammenfassung angeführten Fehler einerseits zukünftig nicht mehr in Berichten enthalten sein und andererseits vergangene Berichte auf diese Fehler untersucht sowie korrigiert werden. Eine nicht fristgerechte und/oder unrichtige bzw unvollständige Berichtsübermittlung kann Geldstrafen nach sich ziehen. Vor der Veröffentlichung dieser Liste unterlag die Definition von dem, was als unrichtig einzustufen ist, einer gewissen Subjektivität. Mit der zur Verfügung stehenden Liste besteht somit Handlungsbedarf: Werden die angeführten Fehler nicht korrigiert, muss man mit Geldstrafen rechnen. 

Meldeverpflichtung und Einreichung des Berichts bis 31. Dezember 2019

Auch zum heurigen Jahresende bestehen wieder Übermittlungs- und Meldeverpflichtungen hinsichtlich CbCR. CbCR ist einer der vier Mindeststandards des BEPS-Projekts und sieht vor, dass Steuerverwaltungen im Rahmen dieser Berichterstattung detaillierte Informationen von multinationalen Konzernen, welche in deren Steuerhoheitsgebiet tätig sind, einsammeln. Der CbC-Bericht soll Informationen über die Höhe der Einkünfte, den Vorsteuergewinn (-verlust), gezahlte Ertragsteuern (auf Kassenbasis) und noch zu zahlende Ertragsteuern (laufendes Jahr), die Anzahl der Arbeitnehmer, das Kapital sowie Einnahmen und Sachanlagevermögen in jeder Steuerverwaltung liefern. Diese Informationen sind nach jenen Ländern aufgegliedert darzustellen, in denen die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist. 

In Österreich ansässige, berichtspflichtige oberste Muttergesellschaften (oder “vertretende Muttergesellschaften”) im Sinne des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG) mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 haben den CbC-Report für das Jahr 2018 bis spätestens 31. Dezember 2019 via FinanzOnline zu übermitteln. Zudem haben in Österreich ansässige Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe mit einem konsolidierten Umsatz von mindestens EUR 750 Millionen und einer obersten Muttergesellschaft mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 bis spätestens 31. Dezember 2019 eine Meldung an das zuständige Finanzamt zu machen.

Das CbCR bietet den Steuerverwaltungen ein weltweit bisher noch nie dagewesenes Maß an Transparenz, das sie bereits als Ressource nutzen, um auf Basis des OECD Handbuchs „Handbook of Effective Tax Risk Assessment“ automatisierte Risikoeinschätzungen durchzuführen. 

Sehr gerne stehen Ihnen die Verrechnungspreisexperten von PwC in Österreich und des internationalen PwC Netzwerkes zur Verfügung: sowohl zur Einschätzung von gegebenenfalls sich hieraus ergebenden Problemstellungen als auch zur Konvertierung der CbCR-Daten in das vorgeschriebene XML-Format inklusive Einreichung des CbCR sowie der Mitteilung zum CbCR. Darüber hinaus unterstützen wir Sie gerne bei der Durchführung einer Risikoeinschätzung mittels unseres Datenanalytik-Tools. PwC hat speziell für diese Zwecke Technologielösungen entwickelt. 

Insbesondere aufgrund der nun veröffentlichten erweiterten Leitlinien der OECD und der Auflistung bekannter Fehler, auf die künftig besonderes Augenmerk gelegt werden wird, empfehlen wir, vor der Einreichung des CbCR eine eigene Risikoeinschätzung anhand der von PwC entwickelten Datenanalytik-Tools durchzuführen.

 

Verfasser: Marco Szvitlak

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TagsAktionspunkt 13BEPSCbCRCountry by Country ReportingLeitlinienVPDG
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