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Die deutsche Forschungszulage im Vergleich mit der österreichischen Forschungsprämie – droht dem Forschungsstandort Österreich Konkurrenz?

Mit 1. Jänner 2020 ist in Deutschland das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (sog. „Forschungszulagengesetz“) in Kraft getreten. Bisher gab es in Deutschland, anders als in Österreich, keine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (F&E). Ziel dieses neuen Instruments ist eine Stärkung des deutschen Forschungsstandortes und die Schaffung eines Anreizes für vermehrte Investitionen in F&E.

Wesentliche Eckdaten der deutschen Forschungszulage

  • Anspruchsberechtigt sind alle beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften (insb. auch Mitunternehmerschaften), soweit sie begünstigte F&E-Vorhaben durchführen.
  • Begünstigt sind: Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung.
  • Begünstigte F&E-Vorhaben können als eigenbetriebliche Forschung, als Auftragsforschung oder Forschungskooperation durchgeführt werden.
  • Bemessungsgrundlage:
      • dem Lohnsteuerabzug gem. § 38 Abs 1 dEStG unterliegende Arbeitslöhne sowie Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers nach § 3 Nummer 62 dEStG
      • Eigenleistungen eines Einzelunternehmers mit EUR 40 je Arbeitsstunde (max. 40 Arbeitsstunden pro Woche).
  • Für in Auftrag gegebene F&E betragen die förderfähigen Aufwendungen 60% des vom Anspruchsberechtigten an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts.
  • Die Forschungszulage beträgt 25% der Bemessungsgrundlage, allerdings nur bis zu einer max. Bemessungsgrundlage von EUR 2 Mio.
  • Für verbundene Unternehmen iSd § 15 Aktiengesetz gilt die maximale Bemessungsgrundlage für die verbundenen Unternehmen insgesamt.
  • Die Summe der für F&E-Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulagen pro Unternehmen und F&E-Vorhaben den Betrag von EUR 15 Mio. nicht überschreiten.
  • Die Antragstellung erfolgt nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind.
  • Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist eine Bescheinigung einer noch zu bestimmenden Stelle über das Vorliegen von begünstigten F&E-Vorhaben.

Vergleich mit österreichischer Forschungsprämie

In Österreich gibt es bereits seit dem Jahr 2002 eine steuerliche Forschungsförderung in Form der sog. Forschungsprämie. International gesehen ist die österreichische Forschungsprämie ein attraktives Instrument zur Stärkung des Forschungsstandortes Österreich, wozu insbesondere auch die Erhöhungen des Prämiensatzes der letzten Jahre auf nunmehr 14% ab dem Jahr 2018 beigetragen haben.

Trotz einiger Parallelen zwischen der österreichischen Forschungsprämie und der deutschen Forschungszulage bestehen doch teils deutliche Unterschiede, sowohl bezüglich der Bemessungsgrundlage als auch des Prämiensatzes.

Eigenbetriebliche Forschung

Die wesentlichsten Vorteile der österreichischen Forschungsprämie gegenüber der deutschen Forschungszulage bei den eigenbetrieblichen F&E-Tätigkeiten sind:

  • Bemessungsgrundlage

Im Rahmen der deutschen Forschungszulage können ausschließlich begünstigte Personalaufwendungen in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Hingegen können in die Bemessungsgrundlage der österreichischen Forschungsprämie zusätzlich zu den Personalaufwendungen auch unmittelbare Aufwendungen, Finanzierungsaufwendungen sowie Gemeinkosten, abzüglich allfälliger steuerfreier Subventionen, berücksichtigt werden. Zu den unmittelbaren Aufwendungen zählen auch F&E-Investitionen, welche bei nachhaltiger Nutzung für F&E-Zwecke im Jahr der Anschaffung zur Gänze in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden können, was insbesondere bei anlagenintensiven F&E-Projekten einen wesentlichen Vorteil darstellt.

  • Deckelung Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage der deutschen Forschungszulage ist mit EUR 2 Mio. pro Jahr begrenzt, wobei zu beachten ist, dass diese Obergrenze für verbundene Unternehmen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Innerhalb eines Konzerns kann somit nur einmalig eine Forschungszulage von TEUR 500 (25% von EUR 2 Mio.) geltend gemacht werden. In Österreich besteht bei eigenbetrieblichen F&E-Tätigkeiten keine entsprechende Deckelung.

  • Prämiensatz

Der aktuelle Prämiensatz der österreichischen Forschungsprämie ist mit 14% zwar niedriger als der Prämiensatz der deutschen Forschungszulage von 25%, durch die breitere Bemessungsgrundlage und die fehlende Deckelung (siehe vorige Punkte) kann sich dennoch eine höhere Forschungsförderung ergeben.

Auftragsforschung

Auch bei der Auftragsforschung gibt es deutliche Unterschiede zwischen Deutschland und Österreich:

  • Bemessungsgrundlage

In die Bemessungsgrundlage der deutschen Forschungszulage können 60% des an den Auftragnehmer bezahlten Entgelts einbezogen werden. Bemessungsgrundlage für die österreichische Forschungsprämie ist hingegen das gesamte, an den Auftragnehmer bezahlte Entgelt für die in Auftrag gegebenen Forschungstätigkeiten.

  • Deckelung Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage der deutschen Forschungszulage ist analog zur eigenbetrieblichen Forschung mit EUR 2 Mio. gedeckelt, die Bemessungsgrundlage der österreichischen Forschungsprämie ist in Höhe von EUR 1 Mio. gedeckelt. Zusätzlich sind in beiden Ländern Einschränkungen bezüglich verbundener Unternehmen zu beachten, wobei diese in Deutschland deutlich restriktiver ausfallen.

  • Prämiensatz

Der Prämiensatz beträgt in beiden Ländern analog zur eigenbetrieblichen Forschungsförderung 25% (Deutschland) bzw. 14% (Österreich). Trotz dieses deutlichen Unterschieds im Prozentsatz kann sich in einem Konzernverbund bei entsprechender Strukturierung der Auftragsvergabe in Österreich eine höhere Förderung ergeben.

Fazit

Aufgrund der Einschränkung der förderfähigen Kosten lediglich auf die Personalkosten und der Deckelung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie mit EUR 2 Mio. pro Jahr, somit TEUR 500 Forschungszulage pro Jahr, gehen wir davon aus, dass es durch die Einführung der deutschen Forschungszulage zu keinen wesentlichen Verlagerungen von Forschungstätigkeiten von Österreich nach Deutschland kommen wird. Österreich wird seine Relevanz als Forschungsstandort somit beibehalten.

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TagsAuftragsforschungDeutschlandEigenbetrieblichForschungsprämieForschungsstandortForschungszulageVergleich
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