COVID-19: Umsatzsteuerliche Auswirkungen
Die behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus werfen Fragen zu deren umsatzsteuerlicher Auswirkungen auf. Auch uneinbringliche Forderungen und Mietzinsreduktionen bei Geschäftsraummieten müssen in der COVID-19 Krise umsatzsteuerlich korrekt beurteilt werden.
Entschädigungen, Stornogebühren und frustrierte Aufwendungen
Zahlreiche Kongresse, Veranstaltungen, Konzerte, Reisen etc müssen aufgrund der aktuellen COVID-19 Krise und der hierzu ergangenen behördlichen Vorgaben abgesagt werden, und Verträge können nicht erfüllt werden. Aus umsatzsteuerlicher Sicht stellt sich die Frage, wie etwaige dennoch anfallende Zahlungen zu beurteilen sind und ob ein Vorsteuerabzug für frustrierte Aufwendungen zusteht.
Vielfach werden Entschädigungszahlungen, die vom leistenden Unternehmer geleistet werden, weil eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht wird bzw nicht erbracht werden kann und insoweit ein Nichterfüllungsschaden entsteht, als nicht umsatzsteuerbarer Schadenersatz zu beurteilen sein, weil kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zugrunde liegt. Dies gilt grundsätzlich sowohl in Fällen „höherer Gewalt“, etwa bei Absagen aufgrund behördlicher Anordnungen, als auch bei „vorsorglicher“ Absage. Der praktische Unterschied wird sein, dass bei höherer Gewalt in vielen Fällen wohl keine Entschädigungszahlung zu leisten sein wird. Ob eine Entschädigungszahlung aufgrund eines Nichterfüllungsschadens im jeweiligen Fall allerdings umsatzsteuerbares (und gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtiges) Leistungsentgelt oder nicht umsatzsteuerbarer Schadenersatz ist, hängt stets von der konkreten vertraglichen Vereinbarung ab.
Andererseits wird der Leistungsempfänger in vielen Fällen mit Stornogebühren und/oder Konventionalstrafen konfrontiert sein, etwa bei kurzfristiger (vorsorglicher) Absage von Reisen, Flügen etc. Entgelte, die dem Leistungsempfänger aufgrund seiner kurzfristigen Absage einer Hotel- oder Flugbuchung (nur Inlandsflüge – internationale Flüge sind umsatzsteuerfrei) etc angelastet werden, stellen nach bisheriger österreichischer Auffassung in der Regel nicht umsatzsteuerbaren Schadenersatz dar. Zu prüfen wird dies jedoch für den jeweiligen Einzelfall auf Basis der jeweiligen Stornobedingungen sein, denn nach der Rechtsprechung des EuGH kann auch ein im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung anfallendes Entgelt der Umsatzsteuerpflicht unterliegen (zB bei sogenannten „no-show“ wenn etwa ein Flugticket aufgrund Nichterscheinens des Fluggastes verfällt).
Schließlich ist festzuhalten, dass auch „frustrierte Aufwendungen“ grundsätzlich, soweit die Leistung für unternehmerische Zwecke bezogen worden wäre, zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Uneinbringlichkeit von Forderungen
Gerade durch COVID-19 gewinnt sorgfältige Cash-Flow-Planung bzw Liquiditätsplanung an Bedeutung. So sollte eine Minderung der Umsatzsteuer umgehend erfolgen, wenn die Forderung tatsächlich uneinbringlich ist (ist die Forderung nur zweifelhaft, erfolgt nur eine umsatzsteuerlich nicht relevante Wertberichtigung). Wann dies konkret der Fall ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Eine Minderung der Umsatzsteuer erfolgt auch dann, wenn der leistende Unternehmer auf einen Teil seines Entgelts verzichtet. Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt doch zu einem (teilweisen) Zahlungseingang, ist eine zuvor berichtigte Umsatzsteuer an das Finanzamt nachzuzahlen. Die Minderung der Umsatzsteuer geht grundsätzlich mit einer Verpflichtung des Leistungsempfängers auf Berichtigung der geltend gemachten Vorsteuer Hand in Hand.
Mietzinsminderungen bei Geschäftsraummieten
Aufgrund der durch COVID-19 unerwarteten Situation ist der Mieter in manchen Fällen zu Mietzinsminderungen oder gar zur Vertragsauflösung berechtigt. Wir verweisen hierzu auf unseren PwC Legal Newsletter, abrufbar unter: https://blog.pwclegal.at/covid-19-auswirkungen-neuer-verordnungen-auf-rechte-von-mietern-und-vermietern-in-oesterreich/
Aus umsatzsteuerlicher Sicht können einerseits die eintretenden Mietzinsminderungen und/oder vermehrten Leerstehungen Auswirkungen auf die Berechnung des Vorsteuerschlüssels des Vermieters haben und andererseits bei Beendigung eines Mietvertrages und eines Neuabschlusses unter Umständen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, die Ausübung der Option zur Steuerpflicht der Vermietung nicht mehr möglich sein.