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COVID-19: Richtlinie zum Fixkostenzuschuss II veröffentlicht

Aufgrund der schwierigen Umsatzentwicklung in verschiedenen Branchen wird der COVID-19 Fixkostenzuschuss I (FKZ I) der COFAG verlängert. In einer Phase II soll nun eine Kompensation von Umsatzausfällen von Unternehmen erfolgen, die durch die Ausbreitung von COVID-19 weiterhin stark betroffen sind. Am 24. August 2020 wurde dazu die Richtlinie zum Fixkostenzuschuss II (FKZ II) vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht.

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
      • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich;
      • Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften gem. §§ 21 – 23 EStG führt;
      • In den letzten 3 veranlagten Jahren darf kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd § 22 BAO vorliegen, der zur Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mind. EUR 100.000 pro Veranlagungsperiode geführt hat;
      • In den letzten 5 veranlagten Jahren war das Unternehmen nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG oder § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen. Ein FKZ II kann dennoch beantragt werden, wenn das Unternehmen für das betreffende Jahr bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung den Anwendungsfall des § 12 Abs 1 Z 10 KStG oder § 10a KStG offengelegt und den von diesen Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat, und dieser Betrag nicht EUR 500.000 übersteigt;
      • Unternehmen darf keinen Sitz oder Niederlassung in einem auf der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannten Staat haben und dort überwiegend Passiveinkünfte iSd § 10a Abs 2 KStG erzielen;
      • In den letzten 5 Jahren vor Antragstellung dürfen über das Unternehmen bzw den Unternehmer sowie deren geschäftsführenden Organe keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein;
      • Zum 31. Dezember 2019 darf weder ein Insolvenzverfahren anhängig sein, noch dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger des Unternehmens erfüllt sein;
      • Zum 31. Dezember 2019 oder bei abweichendem Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, hat sich das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten gemäß allgemeiner EU-Gruppenfreistellungs-VO befunden:
          • Ist das Unternehmen in Schwierigkeiten ein Klein- oder Kleinstunternehmen gem. KMU-Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-VO, so kann dem Unternehmen dennoch ein FKZ II gewährt werden, wenn es weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hat;
          • Ist das Unternehmen in Schwierigkeiten kein Klein- oder Kleinstunternehmen gem. KMU-Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-VO, so kann dem Unternehmen dennoch ein FKZ II gewährt werden. In diesem Fall darf die Summe der, dem Unternehmen bzw den Unternehmen derselben Unternehmensgruppe gewährten, De-minimis-Beihilfen in den letzten 3 Steuerjahren bzw Wirtschaftsjahren den Betrag von EUR 200.000 nicht überschreiten;
      • Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 kam es zu einem Umsatzausfall;
      • Es wurden zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
  • Von der Gewährung des Fixkostenzuschusses ausgeschlossen sind:
      • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, insbesondere Kreditinstitute gem. BWG, Versicherungsunternehmen gem. VAG, Wertpapierfirmen und Dienstleistungsunternehmen gem. WAG und Pensionskassen gem. PKG und Non-Profit Organisationen;
      • Im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;
      • Im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% aufweisen;
      • Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen;
      • Wenn Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds bezogen werden;
      • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 noch keine Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben.
  • Unter Fixkosten werden die Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit verstanden, die unter einen oder mehrere der in der Richtlinie genannten Punkte fallen. Versicherungsleistungen, welche die Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, sind in Abzug zu bringen.
  • Der Anwendungsbereich der durch den Zuschuss gedeckten Fixkosten wurde gegenüber dem FKZ I insbesondere um die Absetzung für Abnutzung (AfA) gem. § 7 EStG für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und nicht im Eigentum des Unternehmens befindliche bewegliche Wirtschaftsgüter, die primäre Betriebsmittel für die Erzielung der Umsätze (Übertragung AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter) darstellen, ausgeweitet. Weiters ansetzbar sind im Rahmen des FKZ II nunmehr auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.666,67 pro Monat sowie sogenannte endgültig frustrierte Aufwendungen. Auch Aufwendungen, die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen verrechnet werden, sind förderwürdig, wenn sie unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht angemessen und fremdüblich sind.
  • Wurde vom Antragsteller ein Antrag für einen FKZ I gestellt, gilt Folgendes:
      • Zusätzlich können in einem für den FKZ I gewählten Betrachtungszeitraum angefallene Aufwendungen für AfA, Übertragung AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter und Leasingraten iSd Definitionen der Richtlinie zum FKZ II als Fixkosten der für den FKZ II gewählten Betrachtungszeiträume angesetzt werden. Dies jedoch nur insoweit es bei einer – sämtliche betroffene Unternehmen und den FKZ I und den FKZ II einschließenden – Gesamtbetrachtung zu keiner doppelten Berücksichtigung dieser Beträge als Fixkosten kommt. Das beantragende Unternehmen muss dokumentieren, dass eine solche doppelte Berücksichtigung ausgeschlossen werden kann. Auch Aufwendungen iSd der Richtlinie, die vor dem 16. März 2020 konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die in einem für den FKZ I gewählten Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, wirtschaftlich verursacht wurden, können als Fixkosten der für den FKZ II gewählten Betrachtungszeiträume angesetzt werden. Der Nachweis dieser Aufwendungen kann auch in vereinfachter Form durch das pauschale Heranziehen von branchenspezifischen Durchschnittswerten erfolgen. Von den ermittelten Aufwendungen sind bereits geförderte Fixkosten in Abzug zu bringen.
  • Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr weniger als EUR 100.000 an Umsatz erzielt haben und welcher die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellt, können (Wahlrecht) die Fixkosten in pauschalierter Form ermitteln. Bei der pauschalisierten Ermittlung der Fixkosten sind 30% des Umsatzes iSd Definitionen der Richtlinie zum FKZ II anzusetzen.
  • Für die Berechnung der Umsatzausfälle ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen. Bei der Berechnung des Umsatzausfalls können für Antragsteller, die einen FKZ I beantragt haben oder beantragen, dessen Betrachtungszeiträume vor dem 1. Juli 2020 enden, die maßgebenden Werte des 3. Quartals 2020 und des 4. Quartals 2020 jenen des 3. Quartals 2019 und des 4. Quartals 2019 gegenübergestellt werden. Für Antragsteller, die einen FKZ I beantragt haben oder beantragen, dessen Betrachtungszeiträume nach dem 30. Juni 2020 enden und für Antragsteller, die keinen FKZ I beantragt haben oder beantragen, sind die maßgebenden Werte des 4. Quartals 2020 und des 1. Quartals 2021 jenen des 4. Quartals 2019 und des 1. Quartals 2020 gegenüberzustellen.
  • Abweichend vom Quartalsvergleich können alternativ 6 zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. Juni 2020 bis 15. März 2021 gewählt werden, wobei sich der Vergleich zum jeweilig entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ergibt.
  • Der Fixkostenzuschuss ist ab einem Umsatzausfall von 30% und unter der Voraussetzung, dass der FKZ II mind. EUR 500 beträgt, zu gewähren. Das prozentuelle Ausmaß, in dem für die in den Betrachtungszeiträumen angefallenen Fixkosten ein FKZ II gewährt wird, entspricht dem Prozentsatz des gesamten Umsatzausfalls.
  • FKZ II ist pro Unternehmen mit jeweils EUR 5 Mio. begrenzt.
  • Die Auszahlung des FKZ II muss spätestens bis 31. August 2021 beantragt werden.
  • Die Auszahlung kann in folgenden Tranchen und ab folgenden Zeitpunkten durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gemäß Richtlinie erforderlichen Informationen, Daten und Nachweise beantragt werden:
      • Die 1. Tranche umfasst 50% des voraussichtlichen FKZ II und kann ab 16. September 2020 beantragt werden.
      • Die 2.  Tranche kann ab 16. Dezember 2020 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ II zur Auszahlung.
  • Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen wahren und jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden.
  • Wird in der 1. Tranche (bis 15. Dezember 2020) ein Zuschuss von nicht mehr als EUR 12.000 beantragt, muss der Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen. Wird ein Zuschuss in Höhe von mehr als EUR 12.000 jedoch höchstens EUR 90.000 beantragt, kann sich die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters auf eine Bestätigung der Plausibilität beschränken.
  • Auf Verlangen der COFAG und der Finanzverwaltung hat das Unternehmen weitere für die Antragsprüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen.
  • Neben der Erfüllung der oben genannten kumulativen Antragsvoraussetzungen muss das Unternehmen weiters bestätigen, dass
      • in den im Antrag angeführten Fixkosten keine Ausgaben zur Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten (ausgenommen davon sind einzelne Zinszahlungen zu deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19 Gesetzes vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen, nicht jedoch bei Vorfälligkeit oder Fälligstellung) oder für Investitionen enthalten sind bzw. mittelbar durch den Fixkostenzuschuss finanziert werden;
      • die Fixkosten nicht mehrfach durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand – betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 – gedeckt werden;
      • im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers bzw. der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden (insbesondere dürfen in den Jahren 2020 und 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden);
      • zur Kenntnis genommen wird, dass der gewährte Fixkostenzuschuss in der Transparenzdatenbank erfasst wird.
  • Weiters hat sich der Antragsteller insbesondere zu verpflichten
      • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten;
      • die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht daher der Gewährung eines FKZ II im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 (i) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und (ii) der Rückkauf eigener Aktien entgegen. Danach hat bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen
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