COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – Änderungen des Umsatzsteuergesetzes
Am 20. November 2020 wurde der Initiativantrag des „COVID-19-Steuermaßnahmengesetz“ im Nationalrat eingebracht. Das Gesetz soll noch im Dezember im Parlament beschlossen werden. Der Gesetzesentwurf enthält folgende Änderungen des Umsatzsteuergesetzes:
EU-Austritt des Vereinigten Königreichs
Das Vereinigte Königreich wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 aus der Europäischen Union austreten, wird aber für folgende Bereiche weiterhin als Unionsgebiet gelten:
- In Bezug auf Gegenstände gilt Nordirland weiterhin und vorerst unbefristet als Unionsgebiet und Mitgliedstaat. Für die Teilnahme am Binnenmarkt erhalten Unternehmer in Nordirland eine UID mit dem Präfix „XI“.
- Für Lieferungen, deren Warenbewegung vom Vereinigten Königreich nach Österreich und vice versa vor dem 1. Jänner 2021 beginnt und nach dem 31. Dezember 2020 endet.
- Für Rechte und Pflichten von steuerpflichtigen Personen betreffend Umsätze, die vor 1. Jänner 2021 mit einem grenzüberschreitenden Element ausgeführt wurden (gültig bis 31. Dezember 2025).
Erstattungsanträge für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer sind spätestens bis 31. März 2021 zu stellen.
Berichtigungen und Erklärungen von Umsätzen mit britischer Umsatzsteuer über den MOSS bzw eVAT sind für Umsätze, die vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt wurden, bis zum 31. Dezember 2021 abzugeben.
E-Commerce Paket
Das Inkrafttreten der Maßnahmen des E-Commerce Pakets wird auf 1. Juli 2021 verschoben (siehe auch unseren Newsletter vom 8. April 2019). Die Vorregistrierung für die One-Stop-Shops beginnt ab 1. April 2021.
Ermäßigter Steuersatz
Ab 1. Jänner 2021 ist – unbefristet – der ermäßigte Steuersatz iHv 10% auf Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche anwendbar. Die Neuerung gilt nicht für Lieferungen (zB von Ersatzteilen) oder Werklieferungen, wenn der Materialwert zumindest 50% des Entgelts beträgt.
Die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes iHv 5% in der Hotellerie und in der Campingbranche, in der Gastronomie, im Publikationsbereich und auf kulturelle und künstlerische Tätigkeiten wird bis 31. Dezember 2021 verlängert. Im Publikationsbereich sind Zeitungen und andere periodische Druckschriften jedoch von dieser Verlängerung ausgenommen.
Steuerbefreiung für COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffe
Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängenden sonstigen Leistungen wird eine echte Steuerbefreiung eingeführt. Für den Unternehmer besteht die Möglichkeit, auf die Anwendbarkeit der echten Steuerbefreiung zu verzichten. Diese Regelungen sind befristet bis zum 31. Dezember 2022 anwendbar. Das Datum des Inkrafttretens dieser Regelungen ist noch unklar, da die unionsrechtliche Grundlage (RL-Entwurf COM(2020) 688 final) für die Steuerbefreiung abzuwarten bleibt.