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„COVID-19-Ratenzahlungsmodell“ ab April 2021

Durch das COVID-19 Steuermaßnahmengesetz („StMG“ idF BNR) soll die Zahlungsfrist für die bis 15. Jänner 2021 bereits gestundeten Abgaben sowie für bis Ende Februar 2021 noch fällig werdenden Abgaben bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Durch eine sehr kurzfristige Ergänzung soll nunmehr auch ein modus operandi für den Zeitraum ab dem 1. April 2021 gesetzlich verankert werden.

Gemäß Beschluss des Nationalrates sollen die automatischen Stundungen von Steuerschulden zum 31. März 2021 enden. Stattdessen wird all jenen, die ihren überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstand zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig entrichten können, ein standardisiertes, antragsgebundenes Ratenzahlungsmodell („COVID-19-Ratenzahlungsmodell“) angeboten. Den Abgabepflichtigen soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, ihre Liquidität nicht durch die aufgestauten Abgabenstundungen zu gefährden. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell läuft über längstens 36 Monate und ist in zwei Phasen eingeteilt, deren Eckpfeiler wie folgt ausgestaltet sind:

Phase 1: 1. April 2021 – 30. Juni 2022

  • Ein Antrag ist nur für Abgabenschulden zulässig, die überwiegend (d.h. zu mehr als 50%) zwischen dem 15. März 2020 und dem 31. März 2021 fällig geworden sind, zuzüglich der in der Phase 1 fällig werdenden Vorauszahlungen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. (Sofern die Abgabenrückstände überwiegend aus Zeiträumen vor dem 15. März 2020 stammen, kann eine Ratenbewilligung unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden.)
  • Der Antrag auf Ratenzahlung ist zwischen dem 4. März 2021 und dem 31. März 2021 einzubringen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum endet mit 30. Juni 2022. Die maximale Laufzeit beträgt somit 15 Monate.
  • Innerhalb des Ratenzahlungszeitraums kann einmal ein Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge gestellt werden.
  • Die Gewährung der Ratenzahlung in Phase 1 erfolgt ohne Prüfung der Bonität des Abgabenschuldners.

Phase 2: 1. Juli 2022 – 31. März 2024

  • In Phase 2 fallen Abgabenschulden, für die eine Ratenzahlung nach Phase 1 gewährt wurde, die aber während Phase 1 nicht vollständig entrichtet werden konnten. Hinzu kommen Vorauszahlungen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, deren Zahlungstermine in Phase 2 fallen.
  • In Phase 1 wurden zumindest 40% des COVID-19 bedingten Abgabenrückstandes entrichtet und es ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Der Antrag ist vor dem 31. Mai 2022 einzubringen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate. Die Rückzahlungsfrist endet daher spätestens am 31. März 2024.
  • Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass der aus Phase 1 verbliebene Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraums der Phase 2 entrichtet werden kann. Die Form der Glaubhaftmachung soll zu einem späteren Zeitpunkt präzisiert werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass, je höher die offenen Abgabenschulden sind und je länger die Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung ist, desto höhere Anforderungen wird die Finanzbehörde an die zu erbringenden Nachweise stellen.
  • Innerhalb des Ratenzahlungszeitraums kann der Abgabenpflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.

Die gleichzeitige Gewährung einer weiteren Ratenzahlung oder Stundung ist während dieses Zeitraums ausgeschlossen.

Für die Stundungsanträge fallen bis zum 31. März 2021 keine Stundungszinsen an. Zwischen dem 1. April 2021 und 31. März 2024 betragen die jährlichen Stundungszinsen sodann 2% über dem geltenden Basiszinssatz, somit aktuell 1,38%.

Sollten Sie weiterführende Fragen haben oder Unterstützung bei der Einreichung Ihres Ratenansuchens benötigen, wenden Sie sich gerne an Ihre PwC-Kontaktperson.

 

Autorinnen: Lisa Hoflehner / Ines Hofbauer-Steffel

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TagsCOVID-19COVID-19-SteuermaßnahmengesetzCOVID-19-StMGPhase 1Phase 2RatenzahlungsmodellStundung
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