Brexit: Handels- und Kooperationsabkommen zwischen EU und Vereinigtem Königreich: Änderungen im Zollrecht
Am 31. Dezember 2020 wurde das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich veröffentlicht, das mit 1. Jänner 2021 in Kraft trat. Wir haben die wichtigsten Änderungen im Zollrecht im Folgenden für Sie zusammengefasst:
Verbot von Einfuhrzöllen
Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EU oder im Vereinigten Königreich sind grundsätzlich verboten.
Verbot von Ausfuhrzöllen, Ausfuhrsteuern und sonstigen Ausfuhrabgaben
Weder die EU noch das Vereinigte Königreich darf grundsätzlich Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben gleich welcher Art bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware in die andere Vertragspartei implementieren oder aufrechterhalten.
Ermittlung des Ursprungs der Ware
Keine Einfuhrzölle werden erhoben, wenn die Ware ihren Ursprung in der EU oder im Vereinigten Königreich hat. Als Ursprungserzeugnisse gelten die folgenden Erzeugnisse:
- Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden,
- Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft in dieser Vertragspartei hergestellt wurden,
- Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die Voraussetzungen des Anhangs ORIG-2 (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) des Handels- und Kooperationsabkommen erfüllen,
- Vormaterialien, die ihren Ursprung in einer Vertragspartei haben, gelten als Ursprungswaren der anderen Vertragspartei, wenn sie zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden.
Im Handels- und Kooperationsabkommen finden sich detaillierte Ausführungen zu den einzelnen Begriffen – zum Beispiel wird definiert, was unter „vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse“ zu verstehen ist, sowie Toleranzgrenzen festgelegt, wann ein Erzeugnis als Ursprungsware gilt, obwohl nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Ausgebesserte Waren
Unabhängig vom Ursprung der Waren werden keine Zölle auf vorübergehende Importe für Reparatur- oder Ausbesserungsarbeiten an Waren zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich erhoben, vorausgesetzt, sie befinden sich im freien Verkehr im Ausfuhrland.
Weitere Verbote
Die EU und das Vereinigte Königreich dürfen grundsätzlich keine Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen und keine Einfuhr- und Ausfuhrmonopole implementieren oder aufrechterhalten.
Antrag auf Zollpräferenzbehandlung
Damit es zu keiner Einhebung von Einfuhrzöllen kommt, ist bei der Einfuhr ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung zu stellen. Die Grundlage hierfür ist:
- eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung des Erzeugnisses, oder
- die Gewissheit des Einführers über den Ursprung des Erzeugnisses.
Eine Erklärung zum Ursprung, die vom Ausführer ausgestellt wurde, ist ab dem Datum der Ausfertigung 12 Monate gültig, der Gültigkeitszeitraum kann von einer Vertragspartei auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Der Einführer ist für die Richtigkeit des Antrages und die Erfüllung der Anforderungen auf Zollpräferenzbehandlung verantwortlich.
Der Einführer muss die Dokumente zur Feststellung des Ursprungs mindestens drei Jahre nach der Einfuhr aufbewahren. Der Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt hat, bewahrt die Dokumente zur Feststellung des Ursprungs mindestens vier Jahre nach Ausfertigung dieser Erklärung auf.
Kleinsendungen
Für Kleinsendungen ist der Ursprung der Waren nicht durch eine Ursprungserklärung nachzuweisen, vielmehr gelangt die Zollpräferenzbehandlung durch Erklärung zur Anwendung. Als Import von Kleinsendungen in die EU gelten:
- Einfuhren aus nicht kommerziellen Gründen und
- Erzeugnisse, deren Gesamtwert EUR 500 bei Sendungen in Kleinpackungen nicht übersteigt und
- Erzeugnisse, deren Gesamtwert EUR 1.200 bei Transport im persönlichen Gepäck des Reisenden nicht übersteigt.
Die Grenzwerte für den Import in das Vereinigte Königreich ergeben sich aus dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs.
Zollwertermittlung
Die Zollwertermittlung erfolgt nach Artikel VII GATT 1994 und dem Zollwert-Übereinkommen.
Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO)
Zu einer Verringerung von Inspektionen, Kontrollen und anderen sicherheitsrelevanten Maßnahmen kommt es, wenn der Steuerpflichtige die Anerkennung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter erhält. Die Kriterien für die Anerkennung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter werden in den Gesetzen, sonstigen Vorschriften oder Verfahren der Vertragsparteien festgelegt. Jede Vertragspartei gewährt Wirtschaftsbeteiligten, die im Rahmen des Handelspartnerschaftsprogramms der anderen Vertragspartei zugelassen wurden, eine vergleichbare Behandlung.
Veranstaltungshinweis
Weitere Details zum Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich erfahren Sie im Indirect Tax Webinar von PwC UK Customs and VAT Implications of the Trade and Cooperation Agreements, das am 21. Jänner 2021 um 15:00 Uhr stattfindet. Den Link zur Anmeldung finden Sie hier: https://veranstaltungen.pwc.at/nach-datum