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Nationalrat beschließt neue steuerliche Regelungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Homeoffice

Wie in unserem Blogbeitrag vom 25. Februar 2021 (zum Homeoffice aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht) angekündigt, hat der Nationalrat mit dem 2. COVID-19 Steuermaßnahmengesetz nun neue Regelungen beschlossen, die steuerliche Begünstigungen für Tätigkeiten im Homeoffice vorsehen. Diese sind – auch wenn die Gesetzwerdung noch ausständig ist – bereits auch für Arbeitnehmerveranlagungen 2020 von Relevanz.

Differenzwerbungskosten

Über den Arbeitgeber besteht in den Jahren 2021 – 2023 die Möglichkeit, dass ArbeitnehmerInnen im Ausmaß bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag (= jener Arbeitstag, an welchem die berufliche Tätigkeit der ArbeitnehmerInnen ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird), maximal jedoch EUR 300 pro Kalenderjahr, ein nicht steuerbares Homeoffice-Pauschale erhalten können. Wird das Pauschale nicht ausgeschöpft, können ArbeitnehmerInnen die Differenz als Werbungskosten in den Arbeitnehmerveranlagungen 2021 bis 2023 geltend machen (Maximalbetrag abzüglich vom Arbeitgeber gewährtes Pauschale).

Eine Anrechnung auf das allgemeine Werbungskostenpauschale iHv EUR 132 erfolgt hierbei nicht.

Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar

Bislang waren Ausgaben für Einrichtungsgegenstände nur dann abzugsfähig, wenn ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorlag. Nach der Neuregelung kann – nun auch ohne Vorliegen eines Arbeitszimmers – ergonomisch geeignetes Mobiliar eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes (insbesondere Schreibtische, Drehstühle und Beleuchtung) bis zu EUR 300 pro Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn zumindest 26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet werden.

Achtung! Für das Kalenderjahr 2020 gilt ein abweichender Höchstbetrag von EUR 150, für das Kalenderjahr 2021 ist dieser in weiterer Folge limitiert mit der Differenz zwischen EUR 300 und dem im Jahr 2020 berücksichtigten Betrag. Damit können in den beiden Jahren 2020 und 2021 insgesamt nur bis zu EUR 300 berücksichtigt werden.

Die Höchstbeträge von EUR 300 bzw. EUR 150 (im Jahr 2020) stellen einen Gesamtbetrag zur Berücksichtigung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des ergonomischen Mobiliars dar. Die Regelungen über die Abschreibung sind dabei nicht anzuwenden. Überschreitungsbeträge in den Veranlagungsjahren 2020 – 2022 (Anschaffungen über EUR 300/150) können bis zur Veranlagung 2023 im Rahmen der Höchstbeträge berücksichtigt werden, wenn die Mindestanzahl an Homeoffice-Tagen in diesen Jahren erfüllt ist.

Auch diesbezüglich erfolgt keine Gegenrechnung mit dem Werbungskostenpauschale. Für die Beantragung für das Jahr 2020 wird ein eigenes Formular zur Verfügung gestellt werden.

Vorliegen eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers

Liegt ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vor, ist – alternativ dazu – ein weitergehender Werbungskostenabzug in der Veranlagung entsprechend den bereits bestehenden, bisherigen Bestimmungen möglich. In dem Fall sind die Bestimmungen zur vereinfachten Berücksichtigung von Werbungskosten für ergonomisches Mobiliar und/oder die Differenzwerbungskosten nicht anzuwenden.

Was ist zu beachten?

  • Homeoffice-Tage sollten gut und lückenlos dokumentiert werden.
  • Auch die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber sollte bei Bedarf vorgelegt werden können (zu den diesbezüglichen Erfordernissen, klicken Sie hier).
  • ArbeitnehmerInnen sollten Sorge tragen, allfällige Anschaffungen von ergonomischen Büromöbeln belegmäßig nachweisen zu können. Nachdem die neuen Regelungen bereits auch für das Veranlagungsjahr 2020 gelten werden, könnte es sinnvoll sein, mit der Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung 2020 bis zur Gesetzwerdung zuzuwarten.

Gerne unterstützen wir Sie im Zusammenhang mit allfälligen Umsetzungsfragen sowie der Erstellung der Arbeitnehmerveranlagungen.

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TagsArbeitnehmerveranlagungCOVID-19COVID-19-SteuermaßnahmengesetzHome OfficeWerbungskosten
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