public CbCR: Offenlegungspflicht von länderspezifischen Ertragsteuerinformationen für multinationale Unternehmen im Kommen
Seit einigen Jahren wird auf Unionsebene diskutiert, die EU-Bilanzrichtlinie um einen sogenannten „Ertragsteuerinformationsbericht“ zu erweitern. Als Teil des Aktionsplans für fairere Unternehmensbesteuerung sollen multinationale Unternehmen in Form eines „Public Country-by-Country Reporting“ (public CbCR) veröffentlichen, welche Ertragsteuern sie in den einzelnen Staaten gezahlt haben. Damit soll mehr öffentliche Transparenz geschaffen werden, ob in der EU-tätige Unternehmen Steuern dort zahlen, wo sie ihre Gewinne erwirtschaften.
Nachdem nun die Mehrheit der Mitgliedstaaten dem Richtlinienvorschlag zur „Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen“ zugestimmt hat, ist von einer raschen Annahme der Richtlinie im EU-Parlament auszugehen. Auch vor dem Hintergrund, dass die einzelnen Mitgliedstaaten in der Pandemie Unternehmen mit hohen Summen an Steuergeldern durch die Krise helfen, wird der Ruf nach öffentlicher Steuertransparenz lauter.
Multinationale Unternehmensgruppen und unverbundene Unternehmen, die in den letzten beiden Geschäftsjahren jeweils konsolidierte Gesamteinnahmen von weltweit mehr als EUR 750 Mio erzielt haben, sind zukünftig zu public CbCR verpflichtet. Banken sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen, weil sie bereits verpflichtet sind, vergleichbare Informationen offenzulegen. Die Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht verankern, dass der Abschlussprüfer zur Verpflichtung zu public CbCR Stellung beziehen muss. Eine unabhängige Prüfung durch den Abschlussprüfer, ob der Ertragsteuerinformationsbericht auch gesetzeskonform erstellt und veröffentlicht wurde, ist im jüngsten Richtlinienvorschlag nicht mehr vorgesehen. Die Mitglieder der Verwaltungs -, Leitungs- und Aufsichtsorgane sind kollektiv für die Erstellung und Veröffentlichung des Ertragsteuerinformationsberichts verantwortlich.
Die Richtlinie enthält eine abschließende Liste über die Informationen, die der Ertragsteuerinformationsbericht enthalten muss. Diese stimmen über weite Teile mit dem derzeitigen Country-by-Country-Bericht überein. Die Ertragsteuerinformationen sind für jeden Mitgliedstaat gesondert auszuweisen. Ein wesentlicher Unterschied zum CbCR besteht darin, dass die Daten für Drittstaaten im Ertragsteuerinformationsbericht auf aggregierter Basis und lediglich zu Tätigkeiten in Steueroasen gesondert offenzulegen sind.
Der Ertragsteuerinformationsbericht soll 12 Monate nach dem Bilanzstichtag des betreffenden Wirtschaftsjahres in einem Unternehmensregister oder über die Websites der Unternehmen frei zugänglich veröffentlicht werden. Dieser soll mindestens fünf Jahre zur Verfügung stehen.
Für Unternehmen besteht die Möglichkeit, die Offenlegung sensibler Informationen, die ihre Marktposition schädigen, für maximal sechs Jahre aufzuschieben. Dieser Aufschub gilt nicht für Ertragsteuerinformationen betreffend Steueroasen.
Aufgrund der Sensibilität für mehr Steuertransparenz ist mit dem Inkrafttreten der Richtlinie noch 2021 zu rechnen. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit diese in nationales Recht umzusetzen. Für im Jahr 2024 beginnende Geschäftsjahre wird erstmals eine Ertragsteuerberichterstattung verpflichtend sein.