Die umsatzsteuerlichen Neuerungen für den E-Commerce treten in sechs Wochen in Kraft
Mit 1. Juli 2021 treten die Maßnahmen des EU E-Commerce Pakets in Kraft, die zu Neuerungen beim Versandhandel führen (siehe auch unseren Newsletter vom 8. April 2019).
Die wichtigsten Eckpunkte der Änderungen sind:
Innergemeinschaftlicher Versandhandel
- Die Lieferschwelle wird abgeschafft, sodass innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen grundsätzlich ab dem ersten Euro im Bestimmungsmitgliedstaat zu versteuern sind.
 - Kleinstunternehmer, deren innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen und elektronische Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen EUR 10.000 pro Jahr nicht übersteigen, besteuern ihre innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen grundsätzlich im Ursprungsmitgliedstaat. Ein Verzicht auf diese Kleinstunternehmer-Regelung ist möglich.
 - Die Erklärung der Umsätze ist über das EU-OSS Verfahren im Mitgliedstaat der Identifikation möglich.
 
EU One-Stop-Shop-Verfahren (EU-OSS)
- Das EU-OSS Verfahren wird auf alle Dienstleistungen, die an private Abnehmer in der EU erbracht werden, alle innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze und alle Lieferungen durch elektronische Schnittstellen ausgedehnt.
 - Besondere Aufzeichnungspflichten sind einzuhalten.
 - Die Vorregistrierung ist bereits seit 1. April möglich.
 
Einfuhr-Versandhandel (IOSS)
- Die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Waren mit geringem Wert (bis EUR 22 je Sendung) wird abgeschafft, sodass grundsätzlich jede Einfuhr-Versandhandelslieferung der (Einfuhr-)Umsatzsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat unterliegt.
 - Wenn der Einzelwert der Waren je Sendung EUR 150 nicht übersteigt, kann der Lieferer den Import-One-Stop-Shop in Anspruch nehmen.
 - Damit wird die Umsatzsteuer in den Bestimmungsmitgliedstaaten über eine einzige Anlaufstelle erhoben, die Einfuhr ist, wenn bei der Einfuhr die IOSS-Identifikationsnummer bekanntgegeben wird, steuerfrei.
 - Drittlandsunternehmer können am IOSS nur über einen in der EU ansässigen Vertreter teilnehmen. Der Vertreter schuldet die Umsatzsteuer gesamtschuldnerisch mit dem Lieferer.
 
Plattformen
- Elektronische Schnittstellen, die die Lieferung von Gegenständen unterstützen, werden zum Steuerschuldner für bestimmte Versandhandelslieferungen an private Abnehmer.
 - Den Plattformen stehen der EU-OSS und der IOSS zur Verfügung.
 

