„COVID-19-Ratenzahlungsmodell“ – Zusammenspiel mit fälligen Abgaben per 15. Juni 2021
Seit Ausbruch der COVID-19 Pandemie wurde vielfach die Möglichkeit vereinfachter Zahlungserleichterungen – insbesondere Stundungen – in Anspruch genommen. Abgaben, die bis 31. Mai 2021 fällig waren, wurden automatisch in bewilligte Stundungen mit einbezogen.
Diese gestundeten Abgaben haben ihren Zahlungstermin am 30. Juni 2021. Um auftretende Zahlungsschwierigkeiten zu vermeiden, kann ein spezieller Ratenzahlungsantrag im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gestellt werden. Die Antragstellung ist im Zeitraum von 10. Juni 2021 bis 30. Juni 2021 möglich.
Abgaben mit Fälligkeit zum 15. Juni 2021
Es stellt sich die Frage, wie mit Abgaben umgegangen werden soll, die nach dem 31. Mai 2021 und vor dem 30. Juni 2021 fällig werden. Diese sind nicht mehr von der automatischen Stundung bis 30. Juni 2021 umfasst. Dies betrifft insbesondere die Umsatzsteuervorauszahlungen für April 2021 und die Lohnabgaben für Mai 2021. Beide Abgaben werden per 15. Juni 2021 fällig.
Sollen diese Abgaben in das COVID-19-Ratenzahlungsmodell integriert werden, ist es aus unserer Sicht erforderlich die beiden Abgabenansprüche ehestmöglich bekannt zu geben und diese in einen Ratenzahlungsantrag, der diesfalls bis spätestens 15. Juni 2021 gestellt werden muss, zu integrieren.
Eckpunkte des COVID-19-Ratenzahlungsmodells
- Gegenstand des Ratenzahlungsansuchen können nur Abgabenschuldigkeiten sein, die überwiegend (mehr als 50%) zwischen dem 15. März 2020 und 30. Juni 2021 fällig geworden sind.
- Das Ratenzahlungsmodell ist als Zwei-Phasen-Modell ausgestaltet:
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- Phase I umfasst 15 Raten (Monate) von Juli 2021 bis September 2022
- Phase II umfasst 21 Raten (Monate) von Oktober 2022 bis Juni 2024
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- Die Ratenhöhe muss angemessen sein, das heißt sie orientiert sich an der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers.
- Vorgesehen ist eine „Safety-Car-Phase“ über die ersten 3 Monate. In dieser Phase muss die Rate mindestens 1% des Rückstands ausmachen. Bei besonderen Liquiditätsproblemen (und entsprechender Glaubhaftmachung) kann sie auch „nur“ 0,5% des Rückstands betragen.
- Die Raten können flexibel ausgestaltet sein (so können etwa die Ratenzahlungen in den ersten Monaten niedriger angesetzt werden).
- Allerdings muss in Phase I zumindest 40% des COVID-19-bedingten Rückstands entrichtet werden und es darf kein Terminverlust eingetreten sein, um auch Phase II in Anspruch nehmen zu können.
- Die Stundungszinsen betragen über den gesamten Zeitraum (Juli 2021 bis Juni 2024) 2% über dem Basiszinssatz (effektiv: 1,38%).
- Alle zukünftigen Abgaben, die nicht in der Ratenzahlungsvereinbarung enthalten sind, müssen fristgerecht entrichtet werden. Eine zusätzliche, gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung neben dem COVID-19-Ratenzahlungsmodell ist nicht möglich.
Gerne unterstützen Sie unsere Verfahrensrechtsexperten bei der Beratung und Erstellung eines COVID-19-Ratenzahlungsantrags.