Eine Meldepflicht kommt selten allein: DAC7 folgt DAC6
Die EU verfolgt konsequent den Weg zu mehr Steuertransparenz weiter und hat nach der Einführung der DAC6 nun die DAC7 auf den Weg gebracht. Die Richtlinie DAC7 sieht eine jährliche Meldepflicht für in- und außerhalb der EU ansässige Betreiber digitaler Plattformen vor. Die Umsetzung in nationales Recht hat bis Ende 2022 zu erfolgen. DAC8 steht bereits in den Startlöchern und hat die Ausweitung des automatischen Informationsaustauschs auf Kryptowerte und E-Geld zum Inhalt.
Hintergrund
Am 22. März 2021 wurde die Richtlinie EU 2021/514 (DAC7 Richtlinie) beschlossen. Mit dieser Richtlinie hat der europäische Gesetzgeber auf die Herausforderungen der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft reagiert. Neue digitale Geschäftsmodelle, insbesondere der (grenzüberschreitende) Vertrieb von Waren und Dienstleistungen über Online-Plattformen, bringen viele Vorteile, aber bieten auch den Beteiligten vermehrt die Möglichkeit zur Steuerhinterziehung. Um in diesem Bereich die Transparenz zu erhöhen und den Finanzverwaltungen die umfassende Erfassung von steuerpflichtigen Geschäftsfällen zu ermöglichen, sieht die DAC7 Richtlinie eine Meldepflicht für Betreiber von Online-Plattformen sowie Bestimmungen zum automatischen Informationsaustausch vor.
Anwendungsbereich
Die Meldepflicht erstreckt sich auf die Betreiber digitaler Plattformen (sog. „meldende Plattformbetreiber“). Die Definition der digitalen Plattform ist weit gefasst und deckt jegliche Software, einschließlich Websites und (mobiler) Anwendungen ab, die es Verkäufern ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um direkt oder indirekt eine relevante Tätigkeit für diese Nutzer auszuüben. Die relevanten Tätigkeiten umfassen:
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- Die Vermietung von unbeweglichem Vermögen,
- Persönliche Dienstleistungen,
- Den Verkauf von Waren und
- Die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel.
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Die relevante Tätigkeit muss entgeltlich erfolgen damit sie unter die Meldepflicht fällt. Neben Plattformbetreibern mit einem Anknüpfungspunkt zu einem EU-Mitgliedstaat fallen auch Plattformbetreiber aus Drittstaaten unter die DAC7 Meldepflicht, wenn sie in der EU ansässigen Verkäufern die Ausübung einer relevanten Tätigkeit ermöglichen oder die Tätigkeit in der Vermietung einer in der EU gelegenen Immobilie besteht.
Meldepflicht und Fristen
Liegen die Voraussetzungen vor, treffen den Plattformbetreiber umfassende Melde- und Sorgfaltspflichten. Die Betreiber der Plattformen sind verpflichtet, die meldepflichtigen Verkäufer zu identifizieren und unter anderem folgende Informationen an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln:
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- Persönliche Daten der Verkäufer (ua Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, ggfs UID-Nummer, Handelsregisternummer/Geburtsdatum);
- Informationen zum Finanzkonto des Verkäufers;
- Mitgliedstaaten, in denen der Verkäufer ansässig ist;
- gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung pro Quartal;
- von der Plattform einbehaltene Gebühren, Provisionen oder Steuern;
- im Fall von Vermietungsleistungen zusätzlich Informationen zu jeder inserierten Immobilieneinheit (ua Anschrift, Grundbucheintrag, Art des Objekts, Anzahl der Tage der Vermietung);
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Meldezeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Die Informationen sind jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres zu übermitteln. Die Richtlinie fordert für die Verletzung der neuen Meldepflichten Sanktionen. Die konkrete Festlegung der Sanktionen obliegt den Mitgliedstaaten und bleibt daher abzuwarten. Dabei wird es sich sehr wahrscheinlich um Geldbußen handeln.
Ausblick
Da die DAC7 Meldepflicht auch Plattformbetreiber, die nicht in der EU ansässig sind, umfasst, hat die Richtlinie globale Auswirkungen. Sie trägt zur Stärkung der Steuertransparenz bei und schafft einen harmonisierten Rahmen innerhalb der EU für die Betreiber digitaler Plattformen, die sich derzeit mit unterschiedlichen Meldeverpflichtungen auf einzelstaatlicher Ebene konfrontiert sehen.
Die DAC7 Richtlinie ist bis 31. Dezember 2022 in nationales Recht umzusetzen und ab 1. Jänner 2023 anwendbar. Die erste DAC7 Meldefrist beläuft sich daher voraussichtlich auf den 31. Jänner 2024. Betroffene Unternehmen sollten daher frühzeitig Prozesse zur Informationsgewinnung implementieren oder bestehende Systeme an die neuen Anforderungen anpassen. Gerne unterstützen und beraten wir Sie im Zusammenhang mit den sich aus der Richtlinie für Sie ergebenden Verpflichtungen und halten Sie bezüglich aktueller Entwicklungen zu diesem Thema auf dem Laufenden.
Autoren: Verena Pöchlinger, Sophie Schönhart