Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 im Entwurf: Investitionsförderungen
Am 8. November 2021 veröffentlichte das BMF den Begutachtungsentwurf des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022, worin Neuerungen im Zusammenhang mit Investitionsförderungen sowie das Klimabonusgesetz enthalten sind.
Erhöhung des Gewinnfreibetrags § 10 EStG
Zur Entlastung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften im KMU-Bereich nach der COVID-19 Krise soll der Gewinnfreibetrag erhöht werden, da diese nicht von einer Senkung des Körperschaftsteuersatzes profitieren.
Die Erhöhung soll lediglich den Grundfreibetrag betreffen. Für die ersten EUR 30.000 der Bemessungsgrundlage sind nunmehr 15% statt bisher 13% vorgesehen. Der Grundfreibetrag wird somit maximal EUR 4.500 betragen (bisher EUR 3.900).
Die Ermittlung des Gewinnfreibetrags soll künftig wie folgt vorgenommen werden:
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- Für die ersten EUR 30.000 der Bemessungsgrundlage 15%
- für die nächsten EUR 145.000 der Bemessungsgrundlage 13%
- für die nächsten EUR 175.000 der Bemessungsgrundlage 7%
- für die nächsten EUR 230.000 der Bemessungsgrundlage 4,5%
Der Maximalbetrag für ein Veranlagungsjahr soll somit höchstens EUR 45.950, statt bisher EUR 45.350 betragen.
Die Anwendung der Regelung ist für Wirtschaftsjahre vorgesehen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
Einführung eines Investitionsfreibetrags § 11 EStG
Mit der Einführung des Investitionsfreibetrags soll eine wirtschaftsfördernde Maßnahme gesetzt werden. Hiermit soll insbesondere ein Impuls für klimafreundliche Investitionen geschaffen werden.
10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sollen als Betriebsausgabe abgesetzt werden können. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern im Bereich der Ökologisierung erhöht sich der Prozentsatz um weitere 5 % und beträgt somit insgesamt 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Die für Zwecke des Investitionsfreibetrages begünstige Investitionssumme soll mit höchstens EUR 1.000.000 der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einem Wirtschaftsjahr gedeckelt sein. Im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres soll dieser Betrag entsprechend aliquotiert werden. Dieser Maximalbetrag gilt ungeachtet des anzuwendenden Prozentsatzes.
Der Investitionsfreibetrag steht zusätzlich zur laufenden Absetzung für Abnutzung der Investitionen zu. Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes erfolgen. Eine nachträgliche Erhöhung bzw. Verminderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten soll zu einer Anpassung des Investitionsfreibetrags im Jahr der Änderung führen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags ist die Erzielung von betrieblichen Einkünften sowie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Darüber hinaus soll der Investitionsfreibetrag nur für jene Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden können, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Scheiden Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Vierjahresfrist aus dem Betrieb aus oder werden diese ins Ausland verbracht, ist der Investitionsfreibetrag im Jahr des Ausscheidens oder Verbringens gewinnerhöhend anzusetzen. Ausgenommen davon soll die entgeltliche Überlassung in einen EU-Mitgliedstaat oder Staat des EWR sein sowie das Ausscheiden infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs.
Folgende Wirtschaftsgüter sind von der Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ausgenommen:
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- Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden,
- Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer,
- geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 EStG abgesetzt werden,
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Ausgenommen vom Investitionsfreibetrag bleiben jedoch jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben wurden,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
Ein durch Geltendmachung des Investitionsfreibetrags entstehender Verlust soll weder ausgleichs- noch vortragsfähig sein. Ein derartiger Verlust soll nur mit späteren Gewinnen zum frühestmöglichen Zeitpunkt verrechnet werden (Wartetastenverlust).
Die Anwendung der Regelung zum Investitionsfreibetrag ist erstmalig für nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter vorgesehen.
Erweiterung des Sonderausgabenbegriffs für Maßnahmen iZm Wärmestrategie § 18 EStG
Als steuerliches Begleitinstrument zur Umsetzung der österreichischen Wärmestrategie sollen durch die Erweiterung des Sonderausgabenbegriffs private Ausgaben für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem oder für die thermische Sanierung von Gebäuden pauschal in Abzug gebracht werden können.
Darüber hinaus müssen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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- Für die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt.
- Die Datenübermittlung gemäß § 40g Transparenzdatenbankgesetz 2012 ist erfolgt.
- Im Falle von thermischen Sanierungen von Gebäuden müssen die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln den Betrag von EUR 4.000 übersteigen.
- Ausgaben betreffend den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem müssen den Betrag von EUR 2.000 abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen.
Die getätigten Ausgaben sollen ausschließlich im Wege eines Pauschalbetrags berücksichtigt werden. Im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren soll jeweils ein Pauschalbetrag iHv EUR 800 bei thermischer Sanierung von Gebäuden und EUR 400 beim Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem angesetzt werden können.
Soweit innerhalb des ersten Kalenderjahrs, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen oder den folgenden 4 Kalenderjahren eine weitere Förderung ausbezahlt, die eine begünstigte Ausgabe betrifft, wird der Zeitraum für die Berücksichtigung des Pauschbetrags auf insgesamt 10 Jahre verlängert. Im Fall unterschiedlich anzuwendender Pauschalsätze für die geförderten Ausgaben bzw. weiterer geförderter Ausgaben in Folgejahren sind hier Sonderbestimmungen zu beachten.
Die Anwendung der Regelung ist erstmals für das Veranlagungsjahr 2022 vorgesehen, sofern die gewährten Förderungen nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt werden und das zugrundeliegende Förderansuchen nach dem 31. Mär 2022 eingebracht wurde.
Klimabonusgesetz – KliBG
Der regionale Klimabonus soll an natürliche Personen ausbezahlt werden, um der Mehrbelastung durch die CO2 Bepreisung gemäß Nationalem Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 entgegenzuwirken.
Der Bonus besteht aus einem Sockelbetrag sowie einem Regionalausgleich und soll erstmals im Jahr 2022 an natürliche Personen ausbezahlt werden, die an zumindest 183 Tagen im Kalenderjahr einen Hauptwohnsitz in Österreich haben.
Die Höhe des Sockelbetrags soll EUR 100 für jeden Erwachsenen und EUR 50 für Kinder unter 18 Jahre betragen.
Der Regionalausgleich unterscheidet sich je nach Hauptwohnsitz der Person folgendermaßen:
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- Kategorie 1: 0% des Sockelbetrags
- Kategorie 2: 33% des Sockelbetrags
- Kategorie 3: 66% des Sockelbetrags
- Kategorie 4: 100% des Sockelbetrags
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Unter welche Kategorie der Hauptwohnsitz fällt, hängt von der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie der lokal vorhandenen technischen und sozialen Infrastruktur ab. Personen unter 18. Jahre bekommen nur 50% des Regionalausgleichs gewährt.
Der regionale Klimabonus soll nicht als eigenes Einkommen gelten und ist daher steuerfrei.
Autoren: Daniela Stastny / Cornelia Kalina / Stefan Ilic