Teuerungs-Entlastungspaket Teil II und III – Regierungsvorlagen veröffentlicht
Nach Beschluss des ersten Teuerungs-Entlastungspaketes im Parlament Ende Juni (dazu bereits unser Newsletter vom 28. Juli 2022) veröffentlichte die Bundesregierung am 14. September 2022 nun auch die Regierungsvorlagen zu den Teuerungs-Entlastungspaketen Teil II und III. Das Herzstück bildet – zusätzlich zu weiteren entlastenden Maßnahmen – die Abschaffung der „kalten Progression“. Hier die Änderungen im Überblick:
Einkommensteuer
Abschaffung der kalten Progression
Ab dem 1. Jänner 2023 (bzw. für die Veranlagung 2023) soll eine Anpassung der Einkommensteuertarifstufen mit Ausnahme der höchsten Tarifstufe, sowie verschiedener Absetzbeträge an die Inflation vorgenommen werden. Dies betrifft:
- Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
- Unterhaltsabsetzbetrag
- Verkehrsabsetzbetrag (inkl. Zuschlag)
- Pensionistenabsetzbeträge
- Erstattung des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages
- SV-Rückerstattung und SV Bonus
Die erhöhten Beträge für 2023 sind bereits direkt als Gesetzesänderung in der Regierungsvorlage für das Teuerungs-Entlastungspaket II enthalten.
Für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2024 (bzw. für die Veranlagung 2024) ist ein eigener Mechanismus zur Inflationsanpassung vorgesehen: Primär wird eine fixe automatische Anpassung um zwei Drittel der Inflationsrate durchgeführt. Ergänzend sind für das restliche Drittel jährliche Entlastungsmaßnahmen durch den Gesetzgeber auf Basis eines Progressionsberichtes zu beschließen. Die angepassten Beträge sollen im Verordnungsweg jeweils bis zum 31. August des laufenden Kalenderjahres für das folgende Jahr veröffentlicht werden.
Die geänderten Tarifstufen sind auch im Rahmen des Lohnsteuersystems zu berücksichtigen.
Steuerbefreiung iZm CO2-emissionsfreien Fahrzeugen
Zuschüsse, die der Arbeitgeber direkt an Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen leistet und die EUR 200 im Kalenderjahr nicht übersteigen, werden steuerfrei gestellt, wenn diese zur Nutzung von CO2-emissionsfreien Fahrzeugen eingesetzt werden. Dies sind neben Kraftfahrzeugen auch Fahrräder oder Krafträder.
Anheben der Einheitswertgrenze zur land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung
Die Grenze für die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Pauschalierung wird von einem Einheitswert von EUR 130.000 auf EUR 165.000 angehoben.
Senkung des Dienstgeberbeitrages
Jedenfalls ab dem Kalenderjahr 2025, soll der Dienstgeberbeitrag (DB) von 3,9% auf 3,7% gesenkt werden.
Eine Senkung des DB bereits in den Jahren 2023 und 2024 ist möglich, soweit dies beispielsweise durch andere bundesgesetzliche Vorschriften, Dienstordnungen von Gebietskörperschaften, Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist. Alternativ kann die Senkung aber auch einseitig durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern festgelegt werden. Im Endeffekt bedeutet dies, dass jeder Arbeitgeber von der Reduktion des DB profitieren kann.
Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Ebenso wurde die Regierungsvorlage zum Teuerungs-Entlastungspaket Teil III veröffentlicht. Dieses beinhaltet die Indexierung beim Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfe und weiteren Familienförderungen.