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Update zum DBA Österreich-Deutschland: Neue Grenzgänger-Regelung und Umsetzung des MLI

Mit dem Änderungsprotokoll zwischen Österreich und Deutschland zum Doppel­besteuerungsabkommen (DBA) wird die Grenzgänger-Regelung neu gefasst, um mobilem Arbeiten im Homeoffice auch steuerrechtlich Rechnung zu tragen. Zusätzlich werden einige Klauseln auf die neuen OECD-Standards angepasst.

Neue Grenzgänger-Regelung

Die Grenzgänger-Regelung ist eine Sonderbestimmung im DBA, die sicherstellt, dass der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat. Charakteristisch war das tägliche Pendeln zum Arbeitgeber innerhalb einer Grenzzone von 30 km Luftlinie. Da sich mobiles Arbeiten im Homeoffice als „new normal“ in der Arbeitswelt etabliert hat, ist die alte Grenzgänger-Regelung nicht mehr zeitgerecht.

  • Mit dem Abänderungsprotokoll werden Personen bereits als Grenzgänger gesehen, wenn sie in der Grenzzone arbeiten und dort auch ihren Hauptwohnsitz haben. Ein tägliches Pendeln über die Grenze ist nicht mehr erforderlich. Das Arbeiten im Homeoffice ist damit für Grenzgänger unbegrenzt möglich. Arbeitstage im Homeoffice sind dann keine schädlichen Tage im Sinne der Toleranzregelung.
  • Es gilt weiterhin die Toleranzregelung, wonach eine Tätigkeit außerhalb der Grenzzone bis höchstens 45 Arbeitstage im Kalenderjahr unschädlich ist, ohne dass die Grenzgängereigenschaft verloren geht. Jedenfalls darf jedoch die Höchstgrenze von 20% der tatsächlichen Arbeitstage nicht überschritten werden.
  • Die Bestimmung der Grenzzone wird administrativ vereinfacht, indem sie geographisch leicht ausgeweitet wird: Der Ausdruck „in der Nähe der Grenze“ umfasst nun auch Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 km beiderseits der Grenze liegt.
  • Die Grenzgänger-Regelung wird auch auf im öffentlichen Dienst Beschäftigte ausgedehnt.
  • Diese für die Praxis wesentlichen Neuerungen sind unabhängig von einem späteren Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens jedenfalls ab dem 1. Jänner 2024 anwendbar.

Praxishinweise

Für die Praxis ist die neue Grenzgänger-Regelung eine wesentliche Erleichterung, da Arbeitstage im Homeoffice zukünftig nicht mehr schädlich sind. Dies bietet zum einen die Gelegenheit die unternehmensinterne Homeoffice-Politik im Blickwinkel der Grenzgänger-Regelung zu überdenken, um dem verstärkten Bedarf an Remote-Work-Modellen gerecht zu werden. Zum anderen stehen dadurch insgesamt mehr Tage (im Rahmen der 45-tägigen bzw. 20-prozentigen Grenze) für Tätigkeiten außerhalb der Grenzzone zur Verfügung.

BEPS-Bestimmungen aus dem Multilateralen Instrument (MLI)

  • Die Präambel des DBA stellt nunmehr klar, dass das DBA nicht zu Gestaltungen herangezogen werden kann, die zu einer doppelten Nicht­besteuerung führen.
  • Neben Einschränkungen der Befreiungsmethode bei doppelter Nichtbesteuerung wird nunmehr auch ein Switch-Over direkt im DBA verankert, um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern.
  • Nach der Ausnahmebestimmung des Art 5 (4) DBA Ö-D begründen bestimmte Tätigkeiten keine Betriebsstätte. Es wird klargestellt, dass die aufgelisteten Tätigkeiten Hilfstätigkeiten oder vorbereitende Tätigkeiten sein müssen, damit diese Ausnahme anwendbar ist.
  • Eine neue Klausel soll missbräuchliche Steuergestaltungen mittels Drittstaatenbetriebsstätten in Niedrigsteuerländern unterbinden (siehe dazu Art 10 MLI).
  • Sofern das Änderungsprotokoll noch dieses Jahr in beiden Vertragsstaaten ratifiziert wird, sind diese Ergänzungen mit 1. Jänner 2024 anwendbar.
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TagsDBADeutschlandGrenzgängerHomeofficeMLIPendelnRemote-WorkToleranzregelung
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