DAC7 – Neues zu Korrekturmeldungen
DAC 7 – in Österreich umgesetzt mit dem Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – stellt Plattformbetreiber weiterhin vor große Herausforderungen. Auch nach dem zweiten Jahr der DAC7 Meldeverpflichtung bestehen noch viele Unklarheiten zur Meldung, nicht zuletzt, wie vorzugehen ist, wenn nach Abgabe der Meldung eine oder mehrere Korrekturen erforderlich sind. Das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat kürzlich die deutschen FAQs zur DAC7 Meldepflicht aktualisiert. Darin finden sich neue Informationen zu Korrekturmeldungen.
DAC7 in a nutshell
Seit Anfang 2023 sind Betreiber bestimmter digitaler Plattformen verpflichtet, jährlich steuerlich relevante Informationen über sich selbst sowie über bestimmte Anbieter, die auf der Plattform registriert sind, an das Finanzamt zu melden (Details zur Meldepflicht siehe auf unserer DAC7 Microsite). Die Meldung hat jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen und umfasst Daten wie z.B. Namen, Anschrift oder Steuernummer des Anbieters sowie Informationen über die Zahl der relevanten Tätigkeiten (z.B. Anzahl der Warenverkäufe pro Quartal) und erhaltenen Vergütungen.
Status quo zu Korrekturmeldungen in Österreich
In der Praxis kann es vorkommen, dass aufgrund von Retouren, Stornierungen oder verspätet mitgeteilten Informationen durch den Anbieter eine Korrektur der bereits eingereichten Meldung erforderlich wird. Das österreichische DAC7 Umsetzungsgesetz (Digitale Plattformen-Meldeplichtgesetz, kurz DPMG) sieht dazu keine näheren Regelungen vor. Aus den technischen Spezifikationen (siehe hierzu unseren Newsletter vom 17.07.2023) geht hervor, wie Berichtigungen der bereits gemeldeten Daten technisch erfolgen. Darüber hinaus hat sich die österreichische Finanzverwaltung im Rahmen eines Infoschreibens im Juli 2024 zu weiteren technischen Rahmenbedingungen der Korrekturmeldung geäußert. Inhaltliche Fragestellungen zur Korrekturmeldung wurden bisher jedoch nicht behandelt.
Neues aus Deutschland
Das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat in der Aktualisierung der deutschen FAQs kürzlich einige für die Praxis wesentliche Fragen zur Korrekturmeldung aufgegriffen:
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- 10-jähriger Korrekturzeitraum: Das BZSt knüpft den Korrekturzeitraum hierbei an die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für die DAC7 Meldung. Demnach ist nach Ablauf von 10 Jahren keine Korrektur mehr vorzunehmen / möglich.
- Keine gesammelten Korrekturmeldungen möglich: Die Korrektur der Meldung hat nach Ansicht des deutschen BZSt unmittelbar nach Kenntniserlangung zu erfolgen. Gesammelte Korrekturmeldungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen (z.B. quartalswiese/halbjährlich) sind nach Ansicht des deutschen BZSt nicht vorgesehen. Unseres Erachtens ist dazu allerdings anzumerken, dass eine stückweise Meldung von einzelnen Korrekturen, die sich z.B. aufgrund von nachträglichen Kaufpreisanpassungen ergeben, weder aus Sicht der meldenden Plattformbetreiber noch aus Sicht der empfangenden Behörde als praxistauglich darstellt.
- Keine Information der Anbieter über die Korrekturen erforderlich: Anbieter müssen (nur) vor der regulären Meldung über die Informationen, die über sie gemeldet werden, informiert werden. Eine Information vor einer etwaigen Korrekturmeldung ist nicht notwendig.
Auswirkungen für Österreich
Es bleibt abzuwarten, wie sich die österreichische Finanzverwaltung zu Korrekturmeldungen äußern wird. Im Sinne einer einheitlichen Rechtsauslegung erscheint es denkbar, dass sich die österreichische Finanzverwaltung weitgehend an den Positionen des BZSt orientiert. Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung im Bereich des DPMG? Wir sind gerne für Sie da.
Verfasst von: Sophie Schönhart