Zinsen, Herabsetzungsantrag und Vorsteuererstattung bis 30. September 2025
Zur Erinnerung: Zahlungen zur Vermeidung von Anspruchszinsen, Herabsetzungsanträge für Vorauszahlungen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer sowie die Einreichung von Vorsteuererstattungsanträgen sind grundsätzlich nur noch bis 30. September 2025 möglich!
Anspruchszinsen
Für Steuernachforderungen und -gutschriften an Körperschaft- und Einkommensteuer, die das Kalenderjahr 2024 betreffen, beginnen ab 1. Oktober 2025 Anspruchszinsen zu laufen (für maximal 48 Monate). Der aktuelle Zinssatz beträgt 3,53% (2% über Basiszinssatz). Die Nachforderungszinsen sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig und die Gutschriftszinsen nicht steuerpflichtig. Sofern der errechnete Zinsbetrag EUR 50,00 nicht übersteigt, erfolgt keine Festsetzung.
Um Anspruchszinsen für Nachzahlungen zu vermeiden, kann eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung an Körperschaft- oder Einkommensteuer bis zum 30. September 2025 entrichtet werden. Übermäßig hohe Anzahlungen sind allerdings nicht zielführend, da diese zu keiner Festsetzung von Gutschriftszinsen führen.
Beachten Sie bitte die Angabe eines entsprechenden Verwendungszwecks auf dem Überweisungsbeleg bei Körperschaft- und Einkommensteueranzahlungen (zB “K 1-12/2024″ bzw “E 1-12/2024″), um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten.
Herabsetzungsanträge betreffend Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen
Sofern die vorgeschriebenen Vorauszahlungen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, die sich voraussichtlich ergebende Steuerschuld aus dem prognostizierten Einkommen des Wirtschaftsjahres 2025 übersteigen, besteht noch bis der 30. September 2025 die Möglichkeit, eine Herabsetzung der Vorauszahlung für 2025 zu beantragen. Dabei ist der Antrag auf Herabsetzung zu begründen und dem Finanzamt eine nachvollziehbare Planungs- bzw Prognoserechnung zum voraussichtlichen Einkommen 2025 zu übermitteln.
Bei Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 KStG ist der Herabsetzungsantrag vom Gruppenträger unter Einbeziehung aller steuerlichen Einkommen sämtlicher Gruppenmitglieder zu stellen.
Umsatzsteuerzinsen
Für Umsatzsteuernachforderungen und -gutschriften, die das Kalenderjahr 2024 betreffen, fallen Umsatzsteuerzinsen an. Die Gutschriftszinsen beginnen ab dem 91. Tag nach Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung und die Nachforderungszinsen ab 1. Oktober 2025 jeweils bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu laufen (keine maximale Dauer). Der aktuelle Zinssatz beträgt 3,53% (2% über Basiszinssatz). Sofern der errechnete Zinsbetrag EUR 50,00 nicht übersteigt, erfolgt keine Festsetzung.
Im Gegensatz zu den Anspruchszinsen können Umsatzsteuerzinsen auf Nachforderungen nicht durch Anzahlungen vermieden werden. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, die Umsatzsteuerjahreserklärung zeitnah einzureichen. Generell sollte bei hohen Nachforderungen geprüft werden, ob finanzstrafrechtlicher Sanierungsbedarf besteht.
Vorsteuererstattung in den EU-Mitgliedstaaten
Österreichische Unternehmer, die für das Jahr 2024 Vorsteuern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat geltend machen möchten, müssen bis spätestens 30. September 2025 den Antrag auf Rückerstattung elektronisch via FinanzOnline einreichen. Da mögliche Fehlermeldungen erst mit einiger Zeitverzögerung übermittelt werden, empfehlen wir, die Einreichung bereits einige Tage vor Fristende durchzuführen, um die fristgerechte Einreichung des Antrages nicht zu gefährden.
Bitte informieren Sie sich vor Übermittlung des Antrages, ob bzw in welcher Form Rechnungskopien dem Erstattungsantrag beigelegt werden müssen. Andernfalls könnte der Antrag als nicht eingereicht gelten und bei Fristversäumnis auch nicht nachgeholt werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei etwaigen Fragen.