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Geplanter, befristet erhöhter Investitionsfreibetrag ab November 2025

Mit dem am 24. September 2025 eingebrachten Initiativantrag zur Änderung des Einkommensteuergesetzes ist eine befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrags (IFB) ab 1. November 2025 in Planung. Ziel dieser geplanten Regelung ist es, durch gezielte steuerliche Investitionsanreize die Konjunktur zu stärken. Der Antrag befindet sich derzeit im Finanzausschuss. Der Beschluss soll rechtzeitig vor Inkrafttreten erfolgen.

Geplante Änderungen beim erhöhten Investitionsfreibetrag im Überblick

Der IFB kann bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, die den steuerlichen Gewinn mindert. Anspruch auf den IFB besteht grundsätzlich nur bei steuerpflichtigen betrieblichen Einkünften. Nach dem vorliegenden Initiativantrag soll der IFB für begünstigte Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die im Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 anfallen, erhöht werden. Die erhöhten Sätze sollen 20 % (vormals 10 %) bzw. 22 % (vormals 15 %) betragen, wie auch bisher abhängig von der Art der Investition.

Die Anwendungsvoraussetzungen des Investitionsfreibetrages sollen unverändert bleiben. Dieser steht somit weiterhin für Anschaffungs- bzw Herstellungskosten von maximal EUR 1 Mio pro Jahr zu.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Begünstigt sind Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge, die im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Dezember 2026 durchgeführt werden. Es soll nicht erforderlich sein, dass die gesamte Anschaffungs- oder Herstellungsperiode vollständig in diesem Zeitraum liegen, damit der erhöhte IFB geltend gemacht werden kann. Der befristet erhöhte IFB soll demnach auch anteilig in Anspruch genommen werden können, wenn Teile der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. November 2025 anfallen oder die Maßnahme erst nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen wird.

Berechnung des Investitionsfreibetrags

Der IFB kann ausschließlich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts in Anspruch genommen werden. Die maximal begünstigte Investitionssumme ist pro Betrieb und Wirtschaftsjahr auf EUR 1 Mio. begrenzt. Bei Wirtschaftsjahren von weniger als zwölf Monaten (Rumpfwirtschaftsjahre) erfolgt eine monatliche Aliquotierung des Höchstbetrags. Mit dem neuen (befristet erhöhten) Investitionsfreibetrag können pro Wirtschaftsjahr maximal EUR 200.000 (bei 20 % IFB) bzw. EUR 220.000 (bei 22 % IFB) geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftsgüter im Zeitraum zwischen dem 1. November 2025 und dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder hergestellt werden und sich die Berechnung auf die maximal begünstigte Investitionssumme von EUR 1 Mio. bezieht.

Mit der geplanten Gesetzesänderung entstehen Optimierungsmöglichkeiten beispielsweise bei (i) langfristigen Investitionsprojekten, (ii) kurzfristig noch in 2025 geplanten Investitionen und (iii) für den Fall, dass Investitionen im Jahr 2025 von mehr als EUR 1 Mio vorgenommen werden.

 

Verfasst von: Michael Wenzl, Qian Hui Xu

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TagsAnschaffungerhöhtHerstellungIFBInitiativantragInvestitionsfreibetrag
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