Update zur befristeten Erhöhung des Investitionsfreibetrags ab November 2025
Am 15. Oktober 2025 wurde die Erhöhung des Investitionsfreibetrags mit geringfügigen Anpassungen im Nationalrat beschlossen. Die wesentlichen Implikationen der Erhöhung finden Sie bereits im PwC Newsletter vom 8. Oktober 2025.
Zwischen dem Entwurf vom 24. September 2025 und dem vom Nationalrat beschlossenen Gesetzestext wurde noch mittels Abänderungsantrag eine Ergänzung zur Aliquotierung des anteiligen Höchstbetrags der Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Monate November und Dezember 2025 hinzugefügt. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt noch.
Kurz zusammengefasst: Der erhöhte Investitionsfreibetrag
Der Investitionsfreibetrag wird für begünstigte Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die im Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 anfallen, erhöht. Die erhöhten Sätze sollen, wie auch bisher, abhängig von der Art der Investition grundsätzlich 20 % (vormals 10 %) bzw. 22 % für spezifische Investitionen, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, (vormals 15 %) betragen.
Die Anwendungsvoraussetzungen des Investitionsfreibetrags bleiben unverändert. Dieser steht somit weiterhin für Anschaffungs- bzw Herstellungskosten von maximal EUR 1 Mio. pro Jahr zu.
Änderungen im Gesetz
Mit dem Abänderungsantrag will der Gesetzgeber klarstellen, dass die Aliquotierung des Höchstbetrags auch für die zusätzlichen begünstigten Zeiträume gelten soll. Für die Monate November und Dezember 2025 steht somit grundsätzlich ein Höchstbetrag von EUR 166.667 zur Verfügung. Zusätzlich ist jedoch auch vorgesehen, dass auf November und Dezember 2025 entfallene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die diese Grenze überschreiten, wahlweise den vorangegangenen Monaten des Wirtschaftsjahres (Investitionsfreibetrag in alter Höhe) oder den Monaten Jänner bis Dezember 2026 (Investitionsfreibetrag in neuer Höhe) zugewiesen werden können. Es ist empfehlenswert, die Option im Einzelfall zu analysieren.
Verfasst von: Michael Wenzl, Qian Hui Xu

