Missglückte Dreiecksgeschäfte – erneute Vorlage des VwGH an den EuGH
Der VwGH hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 dem EuGH zentrale Auslegungsfragen zur Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte vorgelegt. Im Fokus steht, ob eine Rechnungsberichtigung iZm missglückten Dreiecksgeschäften möglich ist und ob der Rechnungsberichtigung ex nunc Wirkung zukommt.
VwGH 7. Oktober 2025, Ro 2024/15/0007
Eine österreichische Zwischenhändlerin kaufte Waren von in Schweden und Dänemark ansässigen Lieferanten und die Waren wurden direkt an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten geliefert. In den Ausgangsrechnungen der Zwischenhändlerin an den Enderwerber fehlten die Hinweise auf das Dreiecksgeschäft und den Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge).
Das Finanzamt qualifizierte die Fälle als „missglückte Dreiecksgeschäfte“ und versagte die Anwendbarkeit der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte und setzte die Umsatzsteuer auf die in Österreich bewirkten kumulativen Erwerbe für die Jahre 2011 bis 2014 fest.
2015 ergänzte die Zwischenhändlerin die Rechnungen erstmals um die erforderlichen Hinweise und korrigierte die Zusammenfassenden Meldungen. Zudem beantragte die Zwischenhändlerin die Berichtigung der kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerbe.
Das BFG bejahte eine ex nunc Wirkung der erstmals korrekt ausgestellten Rechnungen, ohne Rückwirkung auf die ursprünglichen Jahre und akzeptierte den Berichtigungsbetrag.
Das Finanzamt erhob Revision an den VwGH. Der VwGH setzte die Entscheidung aus und ersucht um Klarstellung der folgenden Fragen:
- Ist Art 42 lit a MwStSystRL dahin auszulegen, dass die erstmalige (verspätete) Ausstellung einer für die Dreiecksgeschäftsvereinfachung erforderlichen Rechnung die Rechtsfolgen ex nunc auslöst?
- Falls ja: Hängt die ex nunc Wirkung davon ab, dass der Zwischenhändler die innergemeinschaftlichen Erwerbe im Bestimmungsmitgliedstaat für die Vergangenheit nach den allgemeinen Regeln bereits versteuert hat?
- In welcher Form ist der Nachweis zu erbringen, dass die erstmals korrekt ausgestellte Rechnung dem Enderwerber tatsächlich zugegangen ist?
In seiner Erläuterung der Vorlagefrage setzt sich der VwGH unter anderem mit der Frage auseinander, ob mit einer Rechnungskorrektur, die ex nunc Wirkung entfaltet, die Zielsetzung
-
-
- des Art 41 MwStSyst-RL, der eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat des Verbrauchs der Ware sicherstellen soll, und
- des Art 42 lit a MwStSyst-RL, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Vereinfachung, nämlich die Vermeidung der Registrierung für Umsatzsteuerzwecke im Bestimmungsland, bewirken soll
-
erreicht werden kann.
Außerdem stellt sich der VwGH die Frage, ob bei Zulässigkeit einer Ausstellung einer korrekten Rechnung die ex nunc Wirkung der Rechnung davon abhängt, ob in den Bestimmungsmitgliedstaaten für die Jahre, in denen die Lieferungen bewirkt wurden, noch etwaige Änderungen in den Umsatzsteuerveranlagungen der Leistungsempfänger durchgeführt werden könnten. Die Entscheidung des EuGH bleibt mit Spannung abzuwarten, da sich weitreichende Konsequenzen für die Praxis ergeben können.


