Bundesabgabenordnung (BAO) – Erhöhung der Stundungszinsen ab 1. Juli 2024

Werden für Abgabenschuldigkeiten Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlungen) beantragt und bewilligt, fallen Stundungszinsen an (§ 212 Abs 2 BAO). Stundungszinsen (für Bundesabgaben), die den Betrag von EUR 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Aufgrund der Corona-Pandemie gilt seit 1. Februar 2022 ein „ermäßigter Stundungszinsensatz“ von 2%-Punkten über dem Basiszinssatz (§ 323c Abs 13 BAO). Der ermäßigte Zinssatz gilt nur noch bis 30. […]

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„COVID-19-Ratenzahlungsmodell“ ab April 2021

Durch das COVID-19 Steuermaßnahmengesetz („StMG“ idF BNR) soll die Zahlungsfrist für die bis 15. Jänner 2021 bereits gestundeten Abgaben sowie für bis Ende Februar 2021 noch fällig werdenden Abgaben bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Durch eine sehr kurzfristige Ergänzung soll nunmehr auch ein modus operandi für den Zeitraum ab dem 1. April 2021 […]

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