Beschluss Konjunkturbelebungsgesetz 2009 sowie Steuerreformgesetz 2009

Am 11. März 2009 hat der Nationalrat das Konjunkturbelebungsgesetz 2009 sowie das Steuerreformgesetz 2009 beschlossen. Details zu den Begutachtungsentwürfen beider Gesetzte finden Sie in den Tax Newsletter Ausgaben vom 21. Jänner und 4. Februar dieses Jahres.

Nachfolgend soll speziell auf etwaige Änderungen/Neuerungen im Bezug auf die Begutachtungsentwürfe hingewiesen werden:

Konjunkturbelebungsgesetz 2009

Die geplante vorzeitige Abschreibung für Abnutzung in Höhe von 30% für bestimmte Investitionen, die in den Jahren 2009 und 2010 getätigt werden, wurde inhaltlich fast unverändert zum Begutachtungsentwurf umgesetzt.

Eine Spezifizierung erfolgte für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung sich über mehr als ein Jahr erstreckt. In diesen Fällen ist die vorzeitige Abschreibung von den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend zu machen, die in den einzelnen Jahren der Anschaffung bzw. Herstellung anfallen. Allerdings sind Wirtschaftsgüter, mit deren Anschaffung oder Herstellung vor dem 1. Jänner 2009 begonnen worden ist, von der vorzeitigen Abschreibung ausgenommen.

Steuerreformgesetz 2009

Das Steuerreformgesetz 2009 enthält im Vergleich zum Begutachtungsentwurf folgende wesentliche Bestimmungen:

  • Schwerpunkt des Reformpaketes ist die Tarifentlastung der Einkommen- und Lohnsteuerpflichtigen rückwirkend zum 1. Jänner 2009. Aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens der Bestimmung ist für bereits abgerechnete Lohnperioden im Kalenderjahr 2009 eine Aufrollung vorzunehmen. Die Arbeitgeber sind daher verpflichtet sämtliche Aufrollungen spätestens bis zum 30. Juni 2009 durchzuführen.
  • Die bisher geltende Bestimmung betreffend die begünstigte Behandlung von Stock Options, die auf den verbilligten Erwerb von Anteilen am Unternehmen des Arbeitgebers eingeräumt wurden, läuft mit 1. April 2009 aus. Stock Options für Mitarbeiter können daher nur mehr bis spätestens 31. März 2009 begünstigt eingeräumt werden.
  • Ab 2009 können Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften (Kirchenbeitrag) mit bis zu maximal EUR 200 statt wie bisher EUR 100 steuerlich geltend gemacht werden.